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Veröffentlicht am 10.05.2012 Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

1.471 Arztpraxen erhalten die Einleitung eines Regressverfahrens im Heilmittelbereich

Der BED e.V. hat deshalb aus aktuellem Anlass den Vorsitzenden der KV Niedersachsen Herrn Barjenbruch angeschrieben, sowie den Landtag in Niedersachsen alarmiert und zur Handlung aufgefordert.
Veröffentlicht am 26.07.2021

Sie sagt: „Gute Gesundheitsversorgung braucht gute Vergütung!

Was bei den aktuellen Vergütungsverhandlungen geschieht ist eine Farce. Dabei ist es mehr als überfällig, dass die wichtige Rolle der Heilmittelerbringer:innen im Gesundheitswesen sich auch in der Vergütung der Heilmittelerbringer*innen niederschlägt!

„Sie muss ausreichend sein, um den Lebensunterhalt – auch mit Familie – davon bestreiten zu können, fürs Alter vorzusorgen und die Angestellten tariflich zu bezahlen. Das muss für angestellte UND für selbstständige Heilmittelerbringer*innen endlich gelten. Denn ohne angemessene Vergütung ist die Versorgung in Gefahr. Es braucht jetzt dringend eine Lösung."

Veröffentlicht am 07.05.2020 Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

Viele Therapeuten haben Kinder. In einigen Länderregelungen gelten Ergotherapeuten als systemkritisch und haben damit Anspruch auf eine Notbetreuung. In anderen Bundesländern ist das wiederum nicht der Fall oder nur teilweise der Fall. Dort gelten die Heilmittelberufe zwar als systemrelevant aber nicht als systemkritisch. In diesen Fällen haben Therapeuten ein Betreuungsproblem, da sie keinen Rechtsanspruch auf eine Notbetreuung haben.
Selbstverständlich sind wir kontinuierlich, und das werden wir auch weiterhin tun, mit den Gesundheitsministerien der Länder dazu im Gespräch und weisen auf die verschiedenen Problemfelder mit konkreten Lösungsvorschlägen unsererseits hin. Bei der Vielzahl der Regelungen reichen die organisatorischen Strukturen der Länder aber weiterhin nicht aus, um sachlich Richtiges zeitnah auch konkret umzusetzen. Das ist natürlich ärgerlich, derzeit aber Fakt. Daher muss neben diesen Maßnahmen auch eine praktische Lösung her.
Veröffentlicht am 09.11.2016 Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

Schreiben des BED e.V an die Abgeordneten des Bundestages:

Sehr verehrte Abgeordnete, Sehr verehrter Abgeordneter,
Morgen am 10.11.2016 findet die 1. Lesung des Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetzes HHVG im Bundestag statt. Nach Sichtung des Inhaltes kritischer Stimmen, dass die Bundesregierung überhaupt für 2 Jahre die Grundlohnsummenbindung von den Vergütungspreisen der Heilmittelerbringer abkoppeln will, sehen wir uns veranlasst die Situation der Heilmittelerbringer im Hinblick auf die drohenden gesamtwirtschaftlichen Folgen bei Unterlassung der Entkopplung für Deutschland in der beigefügten Anlage noch einmal ganz deutlich zu machen.
Veröffentlicht am 25.09.2009 Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

Verehrte Mitglieder,
gegen Herrn Bothner von physio.de wurde eine Strafanzeige wegen Verleumdung gestellt, da sein Newsletter mehrfach und nachweisbar falsche Behauptungen über den Vertrag mit der LKK enthält.
Zudem wurden unsere Verbandsmitglieder beleidigt.
Veröffentlicht am 29.03.2008 - Aktualisiert am 21.01.2022

Folgend finden Sie die aktuellen Voraussetzungen für die Zulassung im Bereich Ergotherapie.

Veröffentlicht am 07.01.2014 Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

Seit fast 2 Jahren währt der Rechtsstreit nun zwischen der Knappschaft in Hessen und dem Bundesverband für Ergotherapeuten BED e.V. über die Rechtsansicht der Knappschaft im Rahmen der Zulassung für jeden Therapieraum im Bereich der Ergotherapie eine Mindestgröße von 12 qm für alle Therapieräume zu fordern. Laut bundeseinheitlichen Rahmenempfehlungen ist lediglich ein Raum mit einer Größe von mind. 12 qm vorzuhalten.
Dagegen klagte der BED e.V. für ein betroffenes Mitglied, welchem die vdek die Zulassung erteilte, die Knappschaft jedoch in Vertretung der Primärkassen diese verweigerte.
Veröffentlicht am 14.12.2018 Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

Mit Wirkung ab dem 01. Dezember 2018 gelten erneut überarbeitete Zulassungsempfehlungen für Heilmittelpraxen.

Räumliche Anforderungen
Die wohl gravierendsten Änderungen betreffen die räumlichen Anforderungen.
Hier wurde endlich die Vorgabe der „In-Sich-Abgeschlossenheit“ abgeschafft. Der Passus 8.2 lautet nunmehr:
Veröffentlicht am 01.09.2005 Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

Gemeinsame Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen gemäß §124 Abs.4 SGB V zur einheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen nach §124 Abs. 2 SGB V für Leistungserbringer von Heilmitteln, die als Dienstleistung an Versicherte abgegeben werden vom 29.04.2003
Veröffentlicht am 01.07.2015 Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

Im Falle einer Musterklage vor dem Sozialgericht Ulm wurde das Anliegen unseres Mitgliedes abgewiesen. Das Gericht bestätigt in erster Instanz die wörtliche Auslegung der Zulassungsempfehlungen wonach auch für Behandlungen im Hausbesuch jeweils ein leerstehender Raum in der Praxis vorgehalten werden muss. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Sofern ausschließlich der Text der vom GKV-Spitzenverband vorgeschriebenen Zulassungsempfehlungen betrachtet und wörtlich ausgelegt wird, ist das Urteil sicherlich gerechtfertigt. Angesichts der Tatsache, dass an anderer Stelle nach Gutdünken abgespeckte Sondervereinbarungen bezüglich der Mindestanforderungen für eine Zulassung getroffen werden, ist die Haltung einiger Kassenverbände gegenüber den regulären Leistungserbringern allerdings besonders zynisch.
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Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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