Berufspolitische Informationen >> Neue Rahmenempfehlung in der Ergotherapie zum 01.05.2016
Unterlagen für den Praxisalltag >> Neue Rahmenempfehlung in der Ergotherapie zum 01.05.2016
Aktuelles >> Neue Rahmenempfehlung in der Ergotherapie zum 01.05.2016
Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

Neue Rahmenempfehlung in der Ergotherapie zum 01.05.2016

Veröffentlicht am 10.05.2016

Seit dem 01.05.2016 gilt die neue Rahmenempfehlung im Bereich der Ergotherapie.
Nach § 125 Absatz 1 im SGV V sind die Rahmenempfehlungen Grundlage für die Rahmenverträge zwischen ergotherapeutischen Berufsverbänden und den Landesverbänden der Krankenkassen.

Auf unserer Webseite haben wir eine Liste der Kassenverbände eingestellt, aus der Sie ersehen können, welche Kassen die neue Rahmenempfehlung ab wann anwenden. Sie finden die Liste hier.

Die neue Empfehlung beinhaltet nun Vorgaben zu den notwendigen Angaben auf ergotherapeutischen Verordnungen, sowie einheitliche Abrechnungsregelungen für alle Bundes- und Landesverträge mit den Krankenkassen im Bereich Ergotherapie.
Zudem wurde die ergotherapeutische Leistungsbeschreibung als Teil der Rahmenempfehlung nun nach dem ICF1  als einheitliche Sprache zur konkreten Klassifikation von Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit ausformuliert.
Damit werden die ergotherapeutischen Ziele für Ärzte wesentlich deutlicher.

Folgend finden Sie eine Übersicht, über die konkreten Änderungen flankiert von unseren Erläuterungen und Kommentaren zu den einzelnen Positionen:


Konkrete Änderungen in der Rahmenempfehlung

Präambel

Alte Version:
Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene vereinbaren diese Rahmenempfehlungen mit dem Ziel, bundesweit eine einheitliche, qualitativ hochwertige und wirtschaftliche Versorgung mit Heilmitteln zu gewährleisten.

Neue Version:
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und die für die Wahrnehmung der Interessen der Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten maßgebliche Spitzenorganisation auf Bundesebene, der Deutsche Verband der Ergotherapeuten e.V. (DVE), vereinbaren diese Rahmenempfehlung mit dem Ziel, bundesweit eine einheitliche, qualitativ hochwertige und wirtschaftliche Versorgung mit Ergotherapie zu gewährleisten.

Erläuternder Kommentar des BED e.V.
Die bisherige gemeinsame Rahmenempfehlung für alle Heilmittelerbringer (Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Logopäden) wurde durch Rahmenempfehlungen für jeden einzelnen Heilmittelbereich abgelöst. Dies ist zunächst grundsätzlich zu begrüßen, da die Besonderheiten der Ergotherapie im Vergleich zu den anderen Heilmittelerbringern so besser berücksichtigt werden können. Wie die einzelnen Anpassungen jedoch zeigen, wurden gar keine ergotherapeutischen Besonderheiten berücksichtigt.

Um unbequeme Fragen seitens des BED zur desolaten Situation der Heilmittelerbringer zu vermeiden, die maßgeblich durch die Krankenkassen entstanden ist, lehnte der GKV-Spitzenverband eine Beteiligung des BED e.V. an den Verhandlungen ab. Nicht umsonst klagt der BED e.V. für ein Mitbestimmungsrecht aller Ergotherapeuten direkt im Gemeinsamen Bundesauschuss, um das Oligopol abgestimmter Verhaltensweisen aufzulösen, siehe: Nach BVG-Urteil: BED e.V. wird Klage einreichen auf Mitbestimmungs- und Mitspracherecht im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA)




Alte Version:
Der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese wurde in den Entscheidungsprozess der Partner der Rahmenempfehlungen einbezogen.

Neue Version:
Den für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen auf der Bundesebene
sowie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wurde gemäß § 140f Abs. 4 SGB V bzw. § 125 Abs. 1 Satz 2 SGB V Gelegenheit zur Mitberatung bzw. zur Stellungnahme gegeben. Die Rückmeldungen wurden in den Entscheidungsprozess der Partner der Rahmenempfehlung einbezogen.

Erläuternder Kommentar des BED e.V.
Auch die Patientenvertreter blieben früher Seitens des GKV-Spitzenverbandes bei neuen Rahmenempfehlungen ungehört, mussten nun aber nach der Aufnahme im Gemeinsamen Bundesausschuss auch vom GKV-Spitzenverband gehört werden.



§ 3 Ziel der Ergotherapie

Alte Version:
(2)Bei der Heilmittelbehandlung ist den besonderen Erfordernissen psychisch Kranker Rechnung zu tragen.

Neue Version:
(2) Den besonderen Belangen psychisch kranker, behinderter oder von Behinderung bedrohter sowie chronisch kranker Menschen ist bei der Versorgung mit Heilmitteln Rechnung zu tragen

Erläuternder Kommentar des BED e.V.
Dieser Einschub erfolgte auf Grund der UN-Behindertenrechtskonvention:
http://www.behindertenrechtskonvention.info/



§ 4 Leistungsgrundlagen

Weggefallen:
(3)Die Ausführung vertragsärztlich verordneter Leistungen ist nur gestattet, wenn sich die Zulassung auf jede der verordneten Leistungen erstreckt.

Erläuternder Kommentar des BED e.V.
Dieses Passus war lediglich für die Berufsgruppe der Physiotherapeuten relevant, da in diesem Bereich, neben der Grundzulassung für physiotherapeutische Behandlungen Zulassungserweiterungen für abrechnungsrelevante Fortbildungszertifikate bestehen.



§ 5 Gesetzliche Zuzahlung

Neu:
(2) Zahlen Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch den Leistungserbringer nicht, hat die Krankenkasse die Zahlung einzuziehen.
(3) Eine Zuzahlung für die ergotherapeutischen Schiene sowie für die Übermittlung des Therapieberichtes wird nicht erhoben.

Erläuternder Kommentar des BED e.V.
Zu (2): In der Vergangenheit gab es erhebliche Unsicherheiten bei Therapeuten ob eine Nachberechnung von Zuzahlungen über die Krankenkasse in den Fällen erfolgen konnte, bei denen Versicherte ihrer Zuzahlungsverpflichtung gegenüber den Therapeuten nicht nachkamen. Einzelne Krankenkassen verweigerten die Nachzahlung der Zuzahlung an die Leistungserbringer oder verzögerten den Zahlungslauf erheblich. Dies ging mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand der Therapeuten einher. Häufiger musste der BED e.V. gar juristisch die Zuzahlungsnachzahlung der Krankenkassen für seine Mitglieder erzwingen. Mit der Einführung dieses Passus gilt es zu hoffen, dass dieses Problem damit der Vergangenheit angehört.

Zu (3): Der Passus ist eine Klarstellung, dass Zuzahlungen für einen Therapiebericht und eine ergotherapeutische Schiene von Leistungserbringern gegenüber den behandelten Versicherten nicht erhoben werden müssen. Auch hier bestand in der Vergangenheit Unklarheit.



Inhalt, Umfang und Häufigkeit der Heilmittel (§ 8)

Alte Version:
(3)Hinsichtlich Umfang und Häufigkeit der Anwendungen der Heilmittel im Regelfall gilt Anlage 2.

Neue Version:
(2) Der Umfang der einzelnen Heilmittel und die Anwendungsfrequenz sind in der HeilM-RL nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V geregelt.

Erläuternder Kommentar des BED e.V.
Hier handelt es sich lediglich um eine formale Anpassung.



§ 10 Barrierefreiheit

Neu:
Um den Belangen von Menschen mit Behinderung Rechnung zu tragen, informiert der DVE seine Mitglieder dahingehend, dass neue Praxisräume barrierefrei zugänglich sein sollen. Unabhängig davon sind regionale bau- oder gewerberechtliche Anforderungen zu beachten.

Erläuternder Kommentar des BED e.V.
Weiterhin besteht außer in Schleswig-Holstein keine Verpflichtung der Leistungserbringer behindertengerechte Zugänge zu ihren Praxen zu gewähren.

Häufig konterkariert die Bestimmung einer durchgängigen Deckenhöhe über 2,40 m in den Zulassungsempfehlungen die Möglichkeit für Ergotherapeuten einen Neubau zu beziehen und damit einen behindertengerechten Zugang zu gewährleisten, da die Landesbaurechte in den meisten Fällen niedrigere Deckenhöhen für neuere Bauten zulassen.

Viele ältere Gebäude, die die Deckenhöhe erfüllen, erfüllen jedoch nicht die Anforderung an einen behindertengerechten Zugang und können durch die Vermieter nur mit erheblichen Kosten behindertengerecht zugänglich gestaltet werden, was zumeist mit einer erheblichen Verteuerung der Miete für den Therapeuten und einer zumeist verlängerten festen Mietdauer verbunden ist.

Der BED e.V. hat den GKV-Spitzenverband auf diesen Umstand hingewiesen und eine entsprechende Anpassung der Deckenhöhe in den Zulassungsvoraussetzungen gefordert.



Personelle Voraussetzungen (§ 12)

Alte Version:
(2)Behandlungen durch angestellte/freie Mitarbeiter sind als Leistungen des zugelassenen Heilmittelerbringers abrechnungsfähig, wenn diese die Voraussetzungen nach § 124 Abs. 2 Nummer 1 SGB V erfüllen.

Neue Version: Wegfall dieses Hinweises.

Neu:
(9) Werden einer therapeutischen Fachkraft in Ausübung der beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so ist das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) zu beachten.

Erläuternder Kommentar des BED e.V.
Beim Wegfall von Absatz 2, handelt es sich lediglich um eine formale Anpassung.

Abschnitt 9 indes ist eine Klarstellung. In der Vergangenheit gab es große Unsicherheit bei Therapeuten in Bezug auf die Grenzen der Schweigepflicht im Falle einer vermuteten Kindeswohlgefährdung.

Das KKG besagt:
(1)Werden Therapeuten in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

(2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren.

(3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen



§ 14 Prozessqualität

Neu:
c) ergotherapeutische Diagnostik,
f) Bewertung und Anpassung des Therapieverlaufs

Erläuternder Kommentar des BED e.V.
Es handelt es sich lediglich um eine Ergänzung.



Ergebnisqualität (§ 15)

Alt: Der folgende Passus ist weggefallen:
Ergebnisqualität ist als Zielerreichungsgrad durch Maßnahmen der Heilmittelbehandlung zu verstehen. Im Behandlungsverlauf ist das Ergebnis der Heilmittelbehandlung anhand der Therapieziele in Abgleich zu den verordneten und durchgeführten Heilmittelleistungen regelmäßig zu überprüfen. Zu vergleichen ist die Leitsymptomatik bei Beginn der Behandlungsserie mit dem tatsächlich erreichten Zustand am Ende der Behandlungsserie unter Berücksichtigung des Therapieziels gemäß der ärztlichen Verordnung sowie des Befindens und der Zufriedenheit des Versicherten.

Erläuternder Kommentar des BED e.V.
Die Ergebnisqualität wird bereits durch andere Vorgaben bestimmt. Eine separate Benennung ist demzufolge überflüssig. Zudem kann die hier definierte Ergebnisqualität nicht gemessen oder überprüft werden.



§ 16 Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit

Neu:
(5) Für die Durchführung der Therapie gilt Folgendes:

a) Behandlungsunterbrechungen im Sinne von lit. d) stellen keine Abweichung von der Frequenz dar.

b) Ergibt sich bei der Durchführung der Therapie (bislang: Behandlung), dass mit dem verordneten Heilmittel voraussichtlich das Therapieziel nicht erreicht werden kann oder dass die Patientin/der Patient in vorab nicht einschätzbarer Weise auf die Therapie (bislang: Behandlung), reagiert, hat der Heilmittelerbringer darüber unverzüglich die Ärztin/den Arzt, die/der die Verordnung ausgestellt hat, zu informieren und die Therapie (bislang: Behandlung), zu unterbrechen. Die einvernehmliche Änderung des Therapieziels ist vom Heilmittelerbringer auf dem Verordnungsblatt zu dokumentieren².
² Die Begründung erfolgt unten links auf der Rückseite des Verordnungsblatts (bislang: der Verordnung).

Soll die Therapie (bislang Behandlung) mit einer anderen Maßnahme fortgesetzt werden, ist eine neue Verordnung erforderlich.

c) Wird im Verlauf der Therapie (bislang: Heilmittelbehandlung) das angestrebte Therapieziel vor dem Ende der Verordnungsmenge (bislang: verordneten Therapiedauer) erreicht, ist die Therapie (bislang: Behandlung) zu beenden.

Alt:
Wird die Behandlung länger als nachstehend genannt unterbrochen, verliert die Verordnung
ihre Gültigkeit:
bei Maßnahmen der Physiotherapie:
nach 10 Tagen
bei Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie sowie der Ergotherapie:
nach 14 Tagen.
Dies gilt nicht in begründeten Ausnahmefällen wie bei Krankheit des Patienten.

Neu:
d) Wird die Therapie um einen längeren als den in der jeweils geltenden HeilMRL nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V genannten Zeitraum unterbrochen, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit für die verbleibenden Therapieeinheiten. Im Interesse der Patientinnen und Patienten ist zu berücksichtigen, dass die Therapie z.B. krankheits-, ferien-, oder urlaubsbedingt unterbrochen werden kann oder eine Unterbrechung therapeutisch indiziert sein kann. Die therapeutische Fachkraft hat auch in diesem Fall zu gewährleisten, dass das Therapieziel durch die Unterbrechung nicht gefährdet wird, andernfalls ist die Therapie zu abzubrechen. Das Nähere regeln die Verträge nach § 125 Abs. 2 SGB V. Werden die vorgenannten Regeln eingehalten, gelten die Verordnungen außerhalb des Regelfalls auch über 12 Wochen hinaus.


Erläuternder Kommentar des BED e.V.

Zu b & c: Hier handelt es sich lediglich um eine formale Anpassung.

Zu d:
Es handelt sich um eine Klarstellung des GKV-Spitzenverbandes.
Einige Krankenkassen, insbesondere die AOK in Hessen berücksichtigen in ihrem Rahmenvertrag lediglich die Krankheit des Patienten als begründeten Ausnahmefall für eine Therapieunterbrechung über 14 Tage hinaus. Mit dem hier eingefügten Passus werden die Krankenkassen ermahnt im Sinne einer bestmöglichen Patientenversorgung von allzu eng ausgelegten Unterbrechungsregelungen Abstand zu nehmen, so lange das Therapieziel nicht gefährdet ist und grundsätzlich auch ferien-, therapeutisch-, oder urlaubsbedingte Unterbrechungen als begründeten Ausnahmefall anzuerkennen.

Dennoch wird dem jeweiligen Kassenverband zugestanden im Rahmenvertrag dazu die Details zu regeln. Der genaue Blick in die jeweiligen Rahmenverträge bleibt daher trotz neuer Rahmenempfehlung gerade in Bezug auf Absetzungen relevant.

Um eine Klarstellung handelt es sich indes beim letzten Satz im Abschnitt d, was die 12-Wochen-Frist betrifft. Einige Krankenkassen hatten in der Vergangenheit versucht Verordnungen außerhalb des Regelfalles mit der Begründung abzusetzen, dass die Behandlungsdauer durch eine Therapieunterbrechung nun aber die 12-Wochen überschritten habe und daher die restlichen Einheiten abzusetzen seien, wir berichteten: "Dank BED e.V. erfolgreicher Widerspruch bei Überschreitung der 12-Wochen-Frist" sowie "12-Wochenfrist: Absetzungen vermeiden !"
Der BED e.V. konnte sämtliche über uns eingereichte Fälle indes heilen.

Zu a:
In der Vergangenheit wurden von einigen Krankenkassen die Therapieunterbrechungen als Anlass genommen die Verordnung sodann wegen der Nichteinhaltung der Frequenz abzusetzen. Der Einschub, dass Therapieunterbrechungen keine Abweichung der Frequenz darstellen, dient damit der Klarheit und Eindeutigkeit um derartige unlautere Regelauslegungen auszuschließen.



Vorgaben für Vergütungsstrukturen

§ 20 Allgemeine Grundsätze

Alt/Weggefallen:
f) Voraussetzung für die Abrechnung der Leistungen gemäß Anlage 3 ist die Erteilung einer Abrechnungserlaubnis durch die Landesorganisationen der Krankenkassen.4
g) Der vom Vertragsarzt auf der Verordnung angegebene Indikationsschlüssel ist in der Abrechnung (dort in den Abrechnungsdatensätzen) der Krankenkasse zu übermitteln.

Neu:
e. Die vereinbarten Hausbesuchsvergütungen dürfen hinsichtlich der Zuzahlung nicht zu Ungleichbehandlungen von Versicherten führen.

Erläuternder Kommentar des BED e.V.
Zu e: In der Vergangenheit wurden in einigen Vergütungsvereinbarungen Versicherte, die den 1. Hausbesuch in einer Pflegeeinrichtung erhielten und nicht von der Zuzahlung befreit waren, durch eine damit verbundene höhere Hausbesuchspauschale auch mit einer höheren Eigenbeteiligung belegt. Ab dem 2. Bewohner wurde in diesen Verträgen nur noch die geringere Heimpauschale bezahlt und diese Bewohner damit besser gestellt.
Die neue Regelung verhindert eine solche Ungleichbehandlung der Versicherten.

Zur Streichung von f und g: Hier handelt es sich lediglich um eine formale Anpassung.



§ 21 Vergütungsformen

Alt:
Abhängig vom Inhalt der Leistungen können
a) Einzelleistungsvergütungen und
b) ggf. pauschale Vergütungen (z. B. für standardisierte Heilmittelkombinationen: dabei sind die obligatorischen und ergänzenden Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen)
vereinbart werden.

Neu
Abhängig vom Inhalt der Leistungen können
a) Einzelleistungsvergütungen und
b) ggf. pauschale Vergütungen vereinbart werden.

Erläuternder Kommentar des BED e.V.
Im Bereich der Ergotherapie sind keine Heilmittelkombinationen als Standard vorgesehen, so dass dieser Passus wegfällt.



§ 23 Vertragsverstöße/Regressverfahren

Weggefallen
• Änderung der Verordnung ohne Abstimmung mit dem verordnenden Vertragsarzt.

Neu
e. Erhebungen von Aufzahlungen, die über die gesetzlichen Zuzahlungen hinaus gehen,
f. Verzicht auf die gesetzliche Zuzahlung.

Erläuternder Kommentar des BED e.V.
Therapeuten dürfen in einigen Fällen Verordnungen selbst ändern und haben den Arzt lediglich darüber zu informieren. Eine Abstimmung mit dem Arzt ist somit nicht in allen Fällen erforderlich, daher wurde der Passus gestrichen.

Bei der Neuaufnahme der Teile e & f handelt es sich um Klarstellungen, die allerdings zukünftig für weitere Verwirrung sorgen werden, denn:

Ungeklärt ist weiterhin die Kostenübernahme der Krankenkassen bei fachlich besonders ausgebildeten Ergotherapeuten, wenn diese auf Grund ihrer Spezialisierung längere Hausbesuchsfahrten auf sich nehmen, der nächste ergotherapeutische Behandler ohne Schwerpunkt jedoch näher am Versicherten liegt.

In einigen Rahmenverträgen wird seitens der Krankenkasse sogar aktiv darauf verwiesen, dass in diesen Fällen die Differenzkosten vom Patienten selbst zu übernehmen sind.
In diesem Fall handelt es sich jedoch um Aufzahlungen, die über die gesetzlichen Zuzahlungen hinausgehen. Auch dieser Umstand wurde an den GKV-Spitzenverband seitens des BED e.V. kommuniziert.

Als Regelverstoß wird unter „f“ lediglich der gänzliche Verzicht auf die gesetzliche Zuzahlung betrachtet, nicht aber der Teilerlass der gesetzlichen Zuzahlung, bzw. deren damit verbundenen Konsequenzen behandelt.



§ 24 Inkrafttreten/Kündigung

Neu:
(1)  Diese Rahmenempfehlung gilt ab dem 01.05.2016. Die Rahmenempfehlung insgesamt oder einzelne Anlagen können mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende, frühestens zum 31.12.2017 gekündigt werden.

Protokollnotizen:
Neu:
1. Die Empfehlungspartner stimmen darin überein, dass diese Rahmenempfehlung bis zum Jahr 2017 um eine Anlage zur unzulässigen Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärztinnen /Vertragsärzten im Sinne von § 128 SGB V ergänzt wird.

Erläuternder Kommentar des BED e.V.
Der Einschub ist dem kommendem Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen geschuldet. Alle Details zur Gesetzgebung sind hier zu finden: http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/685/68571.html   


2. Die Empfehlungspartner sind zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Rahmenempfehlung noch unterschiedlicher Auffassung in Bezug auf eine Vergütung für auswärtige Leistungserbringung im Sinne von § 11 Abs. 2 HeilM-RL. Es besteht Einigkeit darüber, dass es aufgrund gesellschaftspolitischer Entwicklungen sinnvoll erscheint, diesen Sachverhalt neu zu bewerten und erneut aufzugreifen.

Erläuternder Kommentar des BED e.V.

Die Behandlung außerhalb der Praxis des Therapeuten oder der Therapeutin für Kinder und Jugendliche, die ganztägig in einer auf deren Förderung ausgerichteten Tageseinrichtung untergebracht sind und bei denen sich aus der ärztlichen Begründung eine besondere Schwere und Langfristigkeit der funktionellen/strukturellen Schädigungen sowie der Beeinträchtigungen der Aktivitäten ergibt, wird bis dato allen Heilmittelerbringern nicht durch eine Hausbesuchsgebührenposition vergütet.

Die Krankenkassen verweisen dabei darauf, dass der Passus lediglich dem Umstand geschuldet sei, Versicherte von behinderten Kinder zu entlasten. Es läge hier jedoch kein medizinischer Grund für einen Hausbesuch vor, so dass keine Vergütung nach dem SGB V vorgenommen werden könne. Bislang werden diese Hausbesuche von den Therapeuten kostenfrei durchgeführt.

Der BED e.V. kritisiert hier im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit, dass die Krankenkassen lediglich auf ihre Nichtzuständigkeit verweisen, statt sich aktiv für eine Lösung zum Wohle der Versicherten einzusetzen. Es ist allzu offensichtlich, dass die Profiteure dieses Umstandes eindeutig die Krankenkassen sind, dem das Versichertenwohl zum Opfer fällt. Die Regelung zu Lasten der Leistungserbringer besteht schon seit Mitte des Jahres 2011!


Bei Fragen zur neuen Rahmenempfehlung stehen wir Ihnen immer gerne zur Verfügung.

Eine Kommentierung der Anlagen zur neuen Rahmenempfehlung folgt in Kürze.
--> Anlage 3 der neuen Rahmenempfehlung: Korrekturmöglichkeiten bei fehlerhaft ausgestellten Verordnungen

Ihr BED e.V.


Die neue Rahmenempfehlung können Sie hier einsehen
.


______________________________
1 Das ICF (https://www.dimdi.de/dynamic/de/klassifikationen/icf/) ist die standardisierte Sprache zur Beschreibung eines funktionalen Gesundheitszustandes, zur Beschreibung einer Behinderung, oder Darstellung einer sozialen Beeinträchtigung sowie zur Beschreibung relevanter Umgebungsfaktoren eines Menschen, bezogen auf seine Gesundheit.



Weitere Artikel zum Thema:
Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
Verfolgen Sie Nachrichten des
BED e.V. auch bei
Follow BEDVerband on Twitter facebook
oder abonnieren Sie unseren
Alle relevanten Brancheninformationen erhalten Sie als Mitglied unmittelbar über die
BED e.V. Supergruppen direkt auf Ihr Smartphone, Tablet oder Ihren PC.
Verband BED e.V. Gründung Existenzgründung Ergotherapie Verband Verein Ergotherapeuten Bundesverband Sanierung Selbstständigkeit Beratung Existenz Förderung Deutschland Gemeinschaft Ergo Medizin Gesundheit Heilmittelrichtlinien Ergotherapie Praxis Existenzgründung DVE Mitglied Therapie Therapeut Anatomie Physiologie Elternratgeber Ergotherapie Frühförderung Geriatrie Gesetze Berufsratgeber Neurologie Orthopädie Pädiatrie Psychiatrie Psychologie Psychomotorik Rheumatologie Sprachtherapie Theorie Verband Ergotherapie Pflege Motorikförderung Ergotherapie www.bed-ev.de Verband für Ergotherapeuten in Deutschland Verband für Ergotherapeuten in Deutschland Homepage für Ergotherapie Verband der Ergotherapie ergotherapeutischer Bundesverband Ergotherapie in Deutschland deutscher Verband für Ergotherapeuten Deutscher Ergotherapieverband Bundesverband für Ergotherapeuten ergoXchange Deutscher Verband der Ergotherapeuten Ergotherapie in den Niederlanden Ergotherapie in der Schweiz Ergotherapie in Österreich