Unterlagen für den Praxisalltag >> Nach BVG-Urteil: BED e.V. wird Klage einreichen auf Mitbestimmungs- und Mitspracherecht im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA)
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Nach BVG-Urteil: BED e.V. wird Klage einreichen auf Mitbestimmungs- und Mitspracherecht im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA)

Veröffentlicht am 07.04.2016

Dem folgenden BVG-Urteil kann auf Seite 6 entnommen werden:

"Mit dem Vorbringen - durchaus gewichtiger - genereller und allgemeiner Zweifel an der demokratischen Legitimation des Gemeinsamen Bundesausschusses als Institution kann das (die Klage) nicht gelingen. Vielmehr bedarf es konkreter Ausführungen nicht nur zum Einzelfall, sondern auch zur Ausgestaltung der in Rede stehenden Befugnis, zum Gehalt der Richtlinie und zur Reichweite der Regelung auf an ihrer Entstehung Beteiligte oder auch unbeteiligte Dritte. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass der Gemeinsame Bundesausschuss für eine Richtlinie hinreichende Legitimation besitzt, wenn sie zum Beispiel nur an der Regelsetzung Beteiligte mit geringer Intensität trifft, während sie für eine andere seiner Normen fehlen kann, wenn sie zum Beispiel mit hoher Intensität Angelegenheiten Dritter regelt, die an deren Entstehung nicht mitwirken konnten."
 
Letzteres trifft genau auf die Heilmittelrichtlinie zu, von der die Heilmittelerbringer als Dritte unmittelbar betroffen sind, an der sie bislang jedoch nicht mitwirken dürfen.
Dazu wird der BED e.V. Klage einreichen. Dabei wird erkennbar werden, ob das Bundesverfassungsgericht sich selbst mit dieser Äußerung ernst nimmt.
 
Die anderen Berufsverbände im Heilmittelbereich wurden vom BED e.V. kontaktiert und angefragt, ob sich diese an unserer Klage beteiligen wollen, oder selbst eine eigene Klage initiieren oder aber das Urteil lediglich abzuwarten gedenken.
 
Nur ein Mitspracherecht im Gemeinsamen Bundesausschuss ermöglicht es bedeutsamen Einfluss auf die Gesetzgebung der Heilmittelerbringer zu nehmen.
Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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