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Heilmittelverordnungen aus dem Krankenhaus – So funktioniert das Entlassmanagement

Veröffentlicht am 01.07.2016
Aktualisiert am 10.03.2017

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im Dezember 2015 einen Zusatz zur Heilmittelrichtlinie beschlossen und diesen Beschluss aufgrund einer Auflage des Bundesgesundheitsministeriums im Mai 2016 noch geringfügig geändert.

Der neue §16a der Heilmittelrichtlinie (HMR) regelt die Vorgaben im sogenannten Entlassmanagement, also für Verordnungen, welche noch im Krankenhaus oder in einer Rehaklinik für entlassene Patienten für die unmittelbare Zeit nach dem Krankenhausaufenthalt ausgestellt werden.

Es werden auch hierfür die üblichen Vordrucke (für Ergotherapie also Muster 18) verwendet und die sonst auch geltenden Anforderungen an die ausgefüllte Verordnung laut §13 HMR sowie der Anlage 3 der Rahmenempfehlung und der jeweiligen Rahmenverträge gestellt.

Ein Krankenhausarzt bzw. eine Krankenhausärztin kann für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus Heilmittel verordnen. Die Verordnungsmenge ist so zu bemessen, dass der erforderliche Zeitraum nicht überschritten wird. Dies bedeutet konkret:

bei 1x wöchentlich ist maximal 1 Behandlungseinheit möglich,
bei 2x wöchentlich sind maximal 2 Behandlungseinheiten möglich,
bei 3x wöchentlich sind maximal 3 Behandlungseinheiten möglich,
bei 4x wöchentlich sind maximal 4 Behandlungseinheiten möglich,
bei 5x wöchentlich sind maximal 5 Behandlungseinheiten möglich.

Die Behandlung muss innerhalb von sieben Tagen nach der Entlassung begonnen werden. Wird die Behandlung nicht innerhalb von sieben Tagen begonnen, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit.

Aus diesem Grund muss der verordnende Arzt das Entlassungsdatum auf der Verordnung notieren, sowie die Verordnung mit einer speziellen Kennzeichnung "Entlassmanagement" versehen. Die Vorgaben für die zu verwendenden Formulare, werden in einem Rahmenvertrag zum Entlassmanagement ausgeführt, welcher derzeit zwischen GKV-Spitzenverband, Kassenärztlicher Vereinigung und Deutscher Krankenhausgesellschaft verhandelt wird.

Die Behandlung muss zudem innerhalb von 12 Kalendertagen nach Entlassungsdatum abgeschlossen sein. Bis dahin nicht durchgeführte Behandlungseinheiten verfallen.

Von KrankenhausärztInnen ausgestellte Verordnungen im Entlassmanagement werden bei der weiteren Behandlung bezogen auf den Regelfall nicht angerechnet.

Diese Regelungen traten mit Veröffentlichung am 04.08.2016 im Bundesanzeiger in Kraft. 

Bei Fragen zu diesem Thema kontaktieren Sie uns gerne.

Beste Grüße
Ihr BED e.V.



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