Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher
möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser
Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter
+49 6438 9279 000 oder
info@bed-ev.de.
Veröffentlicht am 25.03.2015
Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Lassen Sie sich nicht entmutigen von Aussagen der Kassen, dass ein Widerspruch zwecklos sei! Bereits in vielen Fällen haben wir erreicht, dass die erbrachte Leistung nachträglich dann doch noch vergütet wurde.
AOK Niedersachsen kündigt Absetzungen anOffenbar versandte die AOK Niedersachsen bundesweit im März ein Schreiben an Heilmittelerbringer, in dem grundsätzliche Informationen zum Ausfüllen der Verordnungsrückseite aufgeführt sind:
Die durchgeführte Behandlung inkl. aller Leistungen (also z.B. auch Hausbesuch abgekürzt HB oder Thermische Anwendung) müssen in Worten eingetragen werden. Die Positionsnummer ist nicht ausreichend, da der Patient mit einer Nummer nichts anfangen kann.
Am Tag der Leistungsabgabe ist die Durchführung der Behandlung durch den Patienten oder dessen Vertreter per Unterschrift zu bestätigen.
Vordatierungen und Globalunterschriften (also eine Unterschrift für mehrere Behandlungstage) sind nicht zulässig.Diese Informationen sind soweit zutreffend und auch nicht neu. Die AOK Niedersachsen kündigt die verschärfte Prüfung dieser Vorgaben an und teilt zudem mit, dass nachträgliche Korrekturen auf der Verordnungsrückseite grundsätzlich nicht möglich seien. Dies ist als Regel sicherlich richtig, aber bekanntermaßen gibt es zu jeder Regel auch Ausnahmen. Es kommt also auf den konkreten Einzelfall an.
Wir empfehlen die sorgfältige Eintragung und Kontrolle der notwendigen Informationen auf der Verordnungsvor- und Rückseite, um Absetzungen zu vermeiden. Sollte aber doch einmal eine Absetzung vorgenommen werden, weil ein Fehler aufgetreten ist und übersehen wurde, wenden Sie sich in jedem Fall an uns, damit wir mit Ihnen besprechen können, wie Sie vorgehen, um Ihre Leistung trotzdem vergütet zu bekommen.
Weitere Informationen zum Thema: