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Veröffentlicht am 10.09.2006 Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

In der großen Koalition hält der Streit um die verschobene Gesundheitsreform an. Auch in der CSU formiert sich Widerstand gegen den geplanten Gesundheitsfonds. Man solle lieber "im bewährten System weiterfahren", sagte CSU-Landesgruppenvize Max Straubinger. SPD-Chef Kurt Beck erteilte am Wochenende allen Änderungswünschen eine Absage. Ein Schätzerkreis von Kassen und Bundesversicherungsamt (BVA)prognostizierte unterdessen für 2007 einen um 0,74 Prozentpunkte höheren Finanzbedarf. Die Bundesregierung erwartet weiter eine Beitragssteigerung um 0,5 Punkte.
Veröffentlicht am 18.11.2022

Aufgrund zu späten Behandlungsbeginns gibt es immer wieder Absetzungen (=Rechnungskürzungen) durch die Kostenträger, welche besonders ärgerlich sind, weil sie immer die komplette Verordnung betreffen. Wir berichten hier über erfolgreiche und auch nicht erfolgreiche Widersprüche der letzten Monate in solchen Fällen. 

Veröffentlicht am 16.12.2022

Widerspruch bei Rechnungsabsetzung lohnt sich! Dies können viele unserer Mitglieder aus eigener Erfahrung bestätigen, wie z.B. die folgenden Fälle belegen:

Veröffentlicht am 30.06.2023

Wie in der letzten Woche berichtet hat die Davaso ungerechtfertigt Rechnungskürzungen vorgenommen, da die eingereichten Verordnungen auf der Rückseite nicht mit einem Stempel der Heilmittelpraxis versehen wurden. Lesen Sie hier den kompletten Sachverhalt sowie unsere konkteten Empfehlungen dazu:  Neuer Absetzungsgrund von Davaso erfunden: Heilmittelpraxisstempel fehlt ...

Wir haben umgehend die Davaso kontaktiert sowie den betroffenden Praxen die entsprechenden Handlungsempfehlungen gegeben. Bereits einige Tage später ist die Davaso zurückgerudert, offenbar habe ein Missverständnis bezüglich der Notwendigkeit des Stempels vorgelegen. In mindestens einem Fall sind mittlerweile die betroffenen Verordnungen komplett vergütet worden.

Veröffentlicht am 11.05.2015 Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

Mehrfach konnten wir wieder einigen unserer Mitglieder zur Vergütung ihrer Leistungen verhelfen. Hier schildern wir zwei Beispiele:
In einem Fall hatte der verordnende Arzt die Diagnose ungenau formuliert, was mittlerweile ja ohnehin so nicht mehr möglich ist, da ja nun ein ICD-10-Code eingetragen werden muss. Bis Mitte 2014 waren aber unpräzise Diagnosen noch möglich und somit Anlass zu Absetzungen. Der Widerspruch der Therapeutin war trotz nachträglicher Änderung und Klarstellung der Diagnose durch den Arzt erfolglos, sodass wir unseren Anwalt mit der Sache betrauten. Nach mehrfachem Briefwechsel lenkte die AOK ein und zahlte die durchgeführte Behandlung nun doch.
Veröffentlicht am 24.11.2005 Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

Diese Briefvorlage ist für folgende Absetzungsgründe einsetzbar:

* Wenn ein Hausbesuch nicht erstattet wird, trotz ärztlicher Verordnung eines Hausbesuches.
* Wenn die Hausbesuchspauschale für Heimbewohner nicht voll ersetzt wird, obwohl angegeben.
* Wenn zwei vorrangige HM die verordnet wurden nicht vergütet werden
* Wenn eine Kürzung der Leistung stattfindet, da Daten in falsche Felder getragen wurden, obgleich ersichtlich ist, um welche Daten es sich handelt.

Lesen Sie bitte hierzu genau Ihren Rahmenvertrag!
Veröffentlicht am 09.03.2015 Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

Entgegen vielen anderslautenden Schlagzeilen und Mitteilungen allerorten besteht grundsätzlich durchaus nach wie vor die Möglichkeit, als Freie/r Mitarbeiter/in in anerkannter Selbständigkeit für therapeutische Praxen tätig zu sein. Bei einer Prüfung sind immer die tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Auftragsverhältnisses ausschlaggebend.
Wir haben gerade in den letzten Monaten viele unserer Mitglieder erfolgreich bei der Statusfeststellung dahingehend begleitet, dass von offizieller Seite, nämlich der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund, bestätigt wurde: Hier handelt es sich um "echte" Selbständigkeit.
Veröffentlicht am 18.11.2022

Die Wahrheit ist: Zum Berufsalltag ergotherapeutischer Praxen gehören Absetzungen durch die Krankenkassen. Ärztlich verordnete und fachgerecht durchgeführte Leistungen werden aufgrund formaler Fehler nicht oder nur teilweise vergütet. Die formalen Vorgaben sind zum großen Teil durch die Heilmittelrichtlinie vorgegeben und werden im Ergotherapievertrag in der geschiedsten Anlage 3 konkretisiert. 

Wenn Sie eine solche Absetzung erhalten haben, melden Sie sich bitte gerne bei uns, damit wir gemeinsam klären können, ob diese berechtigt ist oder nicht und in welcher Form Sie ggf. dagegen vorgehen können.

Veröffentlicht am 14.10.2016 Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

In geheimen Verhandlungen wurde für Sachsen-Anhalt ein neuer Rahmenvertrag zwischen der AOK Sachsen-Anhalt (AOK SA) und dem DVE abgeschlossen. Bestandteil dieses neuen Vertrages ist die neue Vergütungspreisliste, beides gültig ab 1.7.2016.
Der neue Vertrag wurde von der AOK SA auch nach Inkrafttreten nicht veröffentlicht und es erfolgte keinerlei Information an die Praxisinhaber, obwohl für die Gültigkeit eine neue Anerkenntniserklärung von den Praxisinhabern gefordert wird.
Veröffentlicht am 22.04.2016 Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

Kontrollieren Sie jeden Zahlungseingang nicht nur hinsichtlich der eingegangenen Summe sondern auch bezüglich des Zahlungsziels.
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Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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