Veröffentlicht am 21.06.2023
Wir erleben eine weitere Phase im Absetzungsrausch der Krankenkassen durch die Davaso.
Abgesetzt werden Verordnungen mit der Begründung, dass die Heilmittelpraxis im Unterschriftenfeld unten rechts auf der Verordnungsrückseite keinen Stempel eingedruckt hat.
Es gibt jedoch keine Stempelpflicht für Heilmittelpraxen und auch keine Verpflichtung im Unterschriftenfeld zu stempeln.
Dementsprechend findet sich z.B. in der Anlage 3 des Ergotherapievertrages unter Punkt 5. r) Stempel/Unterschrift des Leistungserbringers die Erläuterung:
"... Durch Unterschrift und ggf. Praxisstempel ist von der oder dem Leistungserbringenden die Richtigkeit der gemachten Angaben zu bestätigen. ..."
Ein Praxisstempel der Heilmittelpraxis ist also optional, nicht verpflichtend. Verpflichtend ist lediglich die Unterschrift.
Wir haben die Davaso bereits zu diesem Sachverhalt angeschrieben.
Handlungsempfehlung
Verordnung kontrollieren
Sofern Sie von einer solchen Absetzung/Rechnungskürzung mit dieser Begründung betroffen sind, stellen Sie zunächst sicher, dass die Verordnung auch ansonsten tatsächlich einwandfrei ist. Als BED-Mitglied können Sie uns gerne die anonymisierte Verordnungskopie per Mail senden, damit wir Ihnen eine Rückmeldung dazu geben können.
Formloser Widerspruch
Sobald sichergestellt ist, dass die Verordnung korrekt ausgefüllt ist, legen Sie umgehend formlos Widerspruch bei der Davaso ein, z.B. an diese Mailadresse: info302@davaso.de
Kündigen Sie dabei gerne an, dass Sie zudem die Verzugskosten in Rechnung stellen werden.
Weiteres Vorgehen
Verfahren Sie anschließend weiter wie in unserem Artikel beschrieben:
Empfehlung bei unberechtigter Rechnungskürzung
Verzugspauschale, Verzugszinsen, Absetzung, Rechnungskürzung, Techniker Krankenkasse, DAK,