Veröffentlicht am 07.12.2018
Mit Wirkung zum 1.1.2019 wird der Mindestlohn auf 9,19 Euro pro Stunde angehoben.
Bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis dürfen dann also nur noch maximal 48,97 Std bzw. 48 Stunden und 58 Minuten pro Monat gearbeitet werden.
Die
weiteren Bestimmungen seit Einführung des Mindestlohnes bleiben bestehen.
Veröffentlicht am 06.01.2017
Mit Wirkung zum 1.1.2017 wurde der Mindestlohn auf 8,84 Euro pro Stunde angehoben.
Bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis dürfen also nur noch maximal 50,9 Std bzw. 50 Stunden und 54 Minuten pro Monat gearbeitet werden.
Die weiteren Bestimmungen seit Einführung des Mindestlohnes bleiben bestehen.
Veröffentlicht am 19.02.2014
Wie Sie folgendem Schreiben entnehmen können, werden im Kosovo Dozenten für die Ausbildung zu Ergotherapie sowie Logopädie gesucht. Da beide Berufe im Kosovo neu sind, ist Expertenwissen aus dem Ausland gefragt. Entnehmen Sie die weiteren Details bitte dem Anhang.
Veröffentlicht am 23.05.2011 - Aktualisiert am 23.05.2012
Viele alltagsrelevante Informationen für Praxisinhaber und Arbeitnehmer hat das Bundesministerium im Februar 2012 neu zusammengefasst und aufgelegt.
Die jeweiligen Broschüren und DVDs können kostenfrei bestellt oder der Inhalt direkt heruntengeladen werden.
Veröffentlicht am 14.11.2008
Wenn Sie Angehörige als 400-Euro-Jobber angestellt haben, sollte dieses Urteil bei Arbeitgebern Alarm auslösen. Finanzamt und Betriebsprüfer sehen seit jeher die Beschäftigung von Angehörigen im eigenen Unternehmen nicht gerne. Deshalb werden diese Beschäftigungsverhältnisse grundsätzlich genau unter die Lupe genommen. Das neue Urteil zeigt, wie streng die Beamten 2008 geworden sind. Und es zeigt, wie Sie ein Beschäftigungsverhältnis wirklich wasserdicht gestalten und sich vor hohen Nachzahlungen schützen.
Veröffentlicht am 10.04.2008
Eine der sehr häufigen Anfragen beim BED e.V. ist der Urlaubsanspruch, vor allen Dingen von geringfügig Beschäftigten und Teilzeitkräften.
Anbei daher ein Überblick über diese Regelung.
Veröffentlicht am 15.09.2007
Die Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer im Krankheitsfall gilt als eine der wichtigsten sozialen Errungenschaften. Was hier und da aber unbekannt ist: Auch Teilzeitkräfte haben Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn sie länger als 4 Wochen im Unternehmen beschäftigt sind. Der Anspruch besteht übrigens ebenso für Teilzeitkräfte auf 400-€-Basis und Aushilfen, die länger als 4 Wochen an einem Stück arbeiten.
Veröffentlicht am 23.07.2007
Während die steuerlichen Rahmenbedingungen eher unkompliziert sind, sind die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen unter Umständen sehr tückisch.
Damit es für Sie als Arbeitgeber im Rahmen einer Prüfung durch das Betriebsstättenfinanzamt bzw. den Sozialversicherungsträger nicht zu unliebsamen Überraschungen kommt, haben wir für Sie noch einmal die wichtigsten Kriterien zusammengestellt: