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Satzung
BED - Bundesverband für Ergotherapeut:innen in Deutschland e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Eintragung
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Der Verein heißt "Bundesverband für Ergotherapeut:innen in Deutschland (BED e.V.)".
Der Sitz des Vereins ist Hünstetten. Der Verein wird in das dortige Vereinsregister umgetragen.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Der Zweck des Vereins
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Zweck des Vereins ist die berufliche Förderung seiner Mitglieder. Ziel ist es, die Wertschätzung, Anerkennung, Relevanz und Bekanntheit der Ergotherapie durch alle sinngebenden und zur Verfügung stehenden Mittel zu steigern.
Insbesondere umfasst dies die Interessenvertretung durch:
- Politisches Engagement
- Öffentlichkeitsarbeit
- Information und Aufklärung über die ergotherapeutische Arbeit und deren Wirkungsweise bei den Krankenkassen, Ärzt:innen und Patient:innen, der Bevölkerung allgemein sowie bei Institutionen
Der Verband fördert in diesem Kontext:
- Chancengleichheit
- Gendergerechtigkeit
- Menschenrechte
- Nachhaltigkeit
- Bildung und
- Demokratie
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Es werden u. a. folgende Aufgaben verrichtet:
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Regelmäßige Information der Mitglieder über aktuelle und wichtige Geschehnisse, die die tägliche Arbeit beeinflussen und entsprechende Handlungshinweise dazu, sowie Informationen über die Tätigkeit und das Engagement des Verbandes
- Vertretung der berufszugehörigen Mitglieder in berufspolitischer Hinsicht
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Verhandlung und Abschluss der bundeseinheitlichen Verträge nach § 125 SGB V, § 125a SGB V sowie weiterer Verträge mit Bindungswirkung für die berufszugehörigen Verbandsmitglieder
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Förderung eines angemessenen Lebensstandards und damit einer Existenzgrundlage für angestellte und selbstständige Ergotherapeut:innen durch wirtschaftliche Vergütung ihrer Leistung über angemessene Tarifgehälter und Preise
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Unterstützung und Beratung der Mitglieder in den Bereichen:
- Recht
- Betriebswirtschaft
- Steuern
- Marketing
- Fragen rund um den Praxisalltag
- sowie bei Praxisgründung und Führung einer ergotherapeutischen Praxis
Die Rechtsberatung wird nicht in Eigenregie, sondern durch Zusammenarbeit mit Anwält:innen gewährleistet.
- Bildungsförderung, da nur so höchste Qualität verwirklicht und entsprechende Umsätze für die ambulanten Praxen auch auf längerfristiger Basis generiert werden können
- Verringerung/Vermeidung von Insolvenzen sowie Zahlungsschwierigkeiten der Berufszugehörigen
Der Verein und die Mitglieder seiner Organe haften gegenüber den Vereinsmitgliedern nicht für die aus der Verrichtung dieser Aufgaben entstehenden Gefahren und Schäden.
§ 3 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein kann sich Dritter zur Erledigung seiner Aufgaben gegen Vergütung bedienen; insbesondere ist der Vorstand befugt, über die Einstellung und Beauftragung eines/r Geschäftsführers/in zu entscheiden.
§ 4 Mitgliedschaft
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Als Mitglied kann eine natürliche und juristische Person aufgenommen werden, die zur Förderung des Vereinszweckes beitragen möchte und einen Aufnahmeantrag in Textform oder über ein Onlineformular stellt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand bzw. die:der u. a. mit dieser Aufgabe betraute Geschäftsführer:in; die Mitgliedschaft wird mit dem Zugang der Aufnahmebestätigung in Textform erworben. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der:die Antragsteller:in die Satzung als verbindlich an und verpflichtet sich, Satzungsregelungen und Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
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Angestellte und selbstständige Ergotherapeut:innen, ausgebildete aber nicht tätige Ergotherapeut:innen, im Ruhestand befindliche Ergotherapeut:innen sowie Ergotherapieschüler:innen- und -student:innen sollen in der Regel aufgenommen werden. Ebenfalls aufgenommen werden Praxisinhaber:innen einer ergotherapeutischen Praxis, gleich welchen Berufsstandes. Lehnt der Vorstand bzw. die Geschäftsführung die Aufnahme einer solchen Person ab, ist dies in Textform mitzuteilen. Die abgelehnte Person hat das Recht, sich an die Mitgliederversammlung zu wenden, indem sie in Textform binnen einer Frist von vier Wochen ab Zugang der Antragsablehnung die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangt. Diese beschließt sodann in der darauf folgenden Mitgliederversammlung abschließend über den Aufnahmeantrag. Der Vorstand kann Näheres zur Mitgliedschaft in seiner Geschäftsordnung regeln.
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Die Mitgliederversammlung sowie der Vorstand bzw. die Geschäftsführung können Personen, die sich um die Ziele des Verbandes besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit, durch Austritt oder Ausschluss.
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Der Austritt ist in Textform zu erklären. Nach einer Mindestmitgliedschaft von einem (1) Jahr, kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Die Pflicht des Mitglieds, die Mitgliedsbeiträge für einen zum Zeitpunkt des Austritts bereits begonnenen Beitragszeitraum zu zahlen, entfällt nicht. Mitglieder, die mit einem Vereinsamt betraut sind, haben vor Wirksamwerden ihres Austritts auf Verlangen des Vorstandes Rechenschaft abzulegen. Der Eingang der Austrittserklärung und der Zeitpunkt des Endes der Mitgliedschaft sind unverzüglich in Textform zu bestätigen.
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Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstößt, sonstiges vereinsschädigendes Verhalten zeigt, gezeigt hat oder aus einem sonstigen wichtigen Grund, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit einer Begründung zu versehen und dem Mitglied in Textform bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand in Textform eingelegt werden. Bei der nächsten darauf folgenden Mitgliederversammlung hat der Vorstand die Entscheidung über die Berufung einzuholen. Geschieht dies nicht, so gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, gilt die Mitgliedschaft als beendet. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
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Ist ein Mitglied bei der Beitragszahlung in Verzug, wird es in Textform gemahnt. Bleibt die Mahnung erfolglos, kann der Vorstand in Textform eine Frist von mindestens einem Monat ab Zugang des Textes setzen, innerhalb derer die Schuld zu tilgen ist. Werden die Beitragsschulden nicht fristgerecht getilgt, gilt dies als Austrittserklärung nach Absatz 2. Auf diese Folge ist im fristsetzenden Text hinzuweisen.
§ 6 Beiträge
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Von jedem Mitglied wird ein Beitrag erhoben. Ehren- und Gründungsmitglieder sind von der Verpflichtung zur Beitragsleistung befreit.
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Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bestimmt der Vorstand. Dabei ist die Höhe des Beitrages abhängig von der zugeordneten Mitgliedergruppe.
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Mitgliedsbeiträge werden ab dem Zeitpunkt des Eintritts für ein Jahr fällig. Dabei ist die Höhe des Beitrages abhängig von der zugeordneten Mitgliedergruppe.
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Der Vorstand kann in Ausnahmefällen Beitragsermäßigungen gewähren. Weiterhin kann der Vorstand besondere Beitragszahlungen für diejenigen Mitglieder anordnen, welche besondere Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen.
§ 7 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
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Die Mitgliederversammlung
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Der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
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In der Mitgliederversammlung hat jedes Ordentliche und Ehrenmitglied eine Stimme. Davon ausgenommen und nicht stimmberechtigt sind Mitglieder, welche nicht dem Berufsstand der Ergotherapeut:innen angehören.
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Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig, sofern sie nicht einem anderen Organ vorbehalten sind:
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Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
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Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes.
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die weiteren durch Gesetz oder diese Satzung der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben.
§ 9 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
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Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, in der Regel alle zwei Jahre. Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn es die Mehrheit des Vorstandes oder mindestens ein Viertel der Mitglieder verlangt.
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Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung, der Zeit und des Tagungsortes einberufen. Die Einladung erfolgt durch Bekanntmachung auf der Homepage des Vereins und durch Benachrichtigung in Textform.
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Die Frist beginnt mit dem Absenden der Einladungen. Die Benachrichtigung des Mitglieds gilt als erfolgt, wenn sie an die letzte vom Mitglied benannte Kontaktadresse gerichtet ist.
§ 10 Verfahren
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Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer:innen der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer:innen in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.
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Die Mitgliederversammlung wird von der:dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der:dem stellvertretenden Vorsitzenden, bzw. einem anderen Vorstandmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern mindestens zwei Vorstandsmitglieder teilnehmen und ordnungsgemäß zur Mitgliederversammlung eingeladen wurde.
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Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Mitgliederversammlung kann Nichtmitgliedern den Zutritt gestatten.
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Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nichts anderes durch die Satzung oder durch Gesetz bestimmt ist. Zur Feststellung der Mehrheit bleiben Stimmenthaltungen außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
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Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur mit den Stimmen von mindestens zwei Dritteln der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
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Die Abstimmungen können bis auf die Vorstandswahlen offen erfolgen. Sofern für einen Beschluss eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist, ist in Textform abzustimmen.
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Bei Wahlen ist gewählt, wer die einfache Mehrheit auf sich vereinigt. Hat im ersten Wahlgang kein:e Kandidat:in die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidat:innen statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
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Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist. Folgende Teilbereiche sind enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung, die Namen der Versammlungsleitung und der:des Protokollführenden, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Wahlergebnisse und Beschlüsse sind genau ins Protokoll aufzunehmen.
§11 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung/Dringlichkeitsanträge
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Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen.
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Satzungsänderungsanträge können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden, sondern müssen spätestens 2 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragt werden.
§12 Wahlen
Alle stimmberechtigten Mitglieder sind neben der Angabe einer vorläufigen Tagesordnung, der Zeit und des Tagungsortes über die Möglichkeiten der Onlinewahl und der Briefwahl zu informieren.
Die Briefwahlunterlagen sind dem Mitglied gegen formloses Ersuchen auf dem Postweg zuzustellen. Mitglieder, die von ihrem Briefwahlrecht Gebrauch machen, sind bei der Onlinewahl nicht stimmberechtigt. Die Briefwahlunterlagen bestehen aus den Stimmzetteln, zudem aus einem unbeschrifteten Briefumschlag zur Aufnahme der ausgefüllten Stimmzettel, einem größeren Briefumschlag mit der Anschrift des Vereins als Empfänger sowie mit einem Formblatt, das Namen, Anschrift und ein Unterschriftsfeld des wahlberechtigten Mitglieds enthält.
Den Briefwahlunterlagen ist ein Informationsblatt beigefügt, das kurze schriftliche Vorstellungen der Kandidat:innen, deren Fotos, eine Beschreibung des Wahlverfahrens und die Frist für den Eingang des Wahlbriefes beim Verein enthalten.
§13 Der Vorstand
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Der Vorstand des Vereins besteht aus dem:der Vorsitzenden, dem:der Stellvertreter:in, dem;der Geschäftsführer:in, dem:der Schriftführer:in, dem:der Schatzmeister:in, sowie einem:einer Beisitzer:in.
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Der:die Vorsitzende repräsentiert den Verein. Der:die Stellvertreter:in steht ihm:ihr zur Seite und vertritt ihn:sie bei Verhinderung. Der:die Geschäftsführer:in führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann Näheres in seiner Geschäftsordnung regeln.
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Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem:der Vorsitzenden, dem:der Stellvertreter:in und dem:der Geschäftsführer:in vertreten. Zur Vertretung des Vereins ist der:die Geschäftsführer:in allein berechtigt. Der:die Vorsitzende und der:die Stellvertreter:in sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der:die Vorsitzende und der:die Stellvertreter:in nur bei Verhinderung des:der Geschäftsführer:in die Vertretung übernehmen.
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Die Haftung des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
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Der:die Geschäftsführer:in ist hauptamtlich für den Verein tätig; für den Abschluss des Dienstvertrages mit dem:der Vereins-Geschäftsführer:in ist der Vorstand zuständig.
§14 Amtsdauer des Vorstandes
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Die Amtsdauer des:der Geschäftsführers:in ist unbefristet und endet mit Eintragung des Amtsnachfolgers in das Vereinsregister. Die Widerruflichkeit der Bestellung des:der Geschäftsführers:in wird auf den Fall beschränkt, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt (§ 27 Abs. 2 BGB).
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Die Amtszeit des übrigen Vorstandes beträgt 4 Jahre. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt bis Nachfolger:innen gewählt oder kommissarisch betraut worden sind.
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Scheidet der:die Vorsitzende aus, so übernimmt der:die stellvertretende Vorsitzende dieses Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Scheiden andere Mitglieder des Vorstandes aus, so kann der Vorstand ein Vereinsmitglied mit der kommissarischen Wahrnehmung des Amtes bis zur nächsten Mitgliederversammlung betrauen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung erfolgt eine Nachwahl. Die Amtszeit der nachgewählten Vorstandsmitglieder endet mit Ablauf der Amtszeit des Vorstandes.
§ 15 Beschlussfassung des Vorstandes
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Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von der:dem Vorsitzenden, bei deren:dessen Verhinderung von der:dem stellvertretenden Vorsitzenden bzw. der:dem Geschäftsführer:in schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch bzw. per E-Mail-Benachrichtigung einberufen werden.
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In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 10 Tagen einzuhalten. Eine Vorstandssitzung ist immer einzuberufen, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies beantragt.
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Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandmitglieder teilnehmen. Die Teilnahme ist auch mittels Video- und Telefonkonferenz möglich.
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Die Vorstandssitzung leitet die:der Vorsitzende, bei deren:dessen Verhinderung die:der stellvertretende Vorsitzende, bzw. ein anderes Vorstandsmitglied. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in einem Protokoll festzuhalten und von allen teilnehmenden Vorstandsmitgliedern in Textform zu bestätigen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer:innen, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Die:der Vorsitzende hat allen Vorstandmitgliedern eine Kopie dieses Protokolls zuzuleiten.
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Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
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Der Vorstand kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben. Im Übrigen ist er berechtigt, zu besonderen Fragestellungen Ausschüsse zu bilden.
§ 16 Auflösung des Vereins
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Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausschließlich zu diesem Zwecke zusammentritt.
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Bei Auflösung des Vereines fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Einrichtung.
§ 17 Inkrafttreten der Satzung
Die ursprüngliche Satzung trat mit ihrem Beschluss in der Gründungsversammlung vom 31. März 2004 in Kraft.
Eine Änderung der Satzung wird jeweils mit Eintragung ins Vereinsregister wirksam.
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