Veröffentlicht am 26.12.2007
BUNDESSOZIALGERICHT
Beschluss
in dem Rechtsstreit
Az: B 3 KR 36/05 B
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ladage sowie die Richter Dr. Hambüchen und Schriever
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Juli 2005 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 21.600 ¤ festgesetzt.
Gründe:
I
Die Klägerin war als Krankengymnastin seit 1979 zur Abgabe physiotherapeutischer Leistungen an die Versicherten der beklagten Krankenkasse zugelassen. Nachdem der Mietvertrag über die bisherigen Praxisräume (S. straße 27, E. ) gekündigt worden war, verlegte sie die Praxis zum 1. November 2002 in ihr eigenes Haus (B. weg 4, E. ). Ihren Antrag auf Zulassung zur Erbringung physiotherapeutischer Leistungen in den neuen Praxisräumen lehnte die Beklagte ab, weil die Räume nur eine Höhe von 2,45 m bis 2,48 m aufwiesen und damit nicht die für erforderlich gehaltene Raumhöhe von wenigstens 2,50 m erreichten. Die Beklagte berief sich dabei auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27. März 1996 - 3 RK 25/95 - (BSGE 78, 125 = SozR 3-2500 § 124 Nr 5), wonach die Krankenkassen die Zulassung von Heilmittelerbringern gemäß § 124 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) davon abhängig machen durften, dass die Praxisräume mindestens 2,50 m hoch sind, damit eine zweckmäßige Versorgung der Versicherten gewährleistet werde.
Anders als das Sozialgericht (SG) hat das Landessozialgericht (LSG) der Klage auf Erteilung der Zulassung stattgegeben (Urteil vom 15. Juli 2005). Es hat darauf hingewiesen, dass es fraglich sei, ob an einer Raumhöhe von 2,50 m als Zulassungsvoraussetzung festgehalten werden könne; die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) vom 20. März 1975 (BGBl I S 729), auf deren Regelung über die Raumhöhen von Arbeitstätten (§ 23) das genannte BSG-Urteil beruhe, sei durch die ArbStättV vom 12. August 2004 (BGBl I S 2179) abgelöst worden, die Regelungen über bestimmte Mindesthöhen von Arbeitsstätten nicht mehr enthalte. Selbst wenn weiterhin eine Raumhöhe von 2,50 m grundsätzlich verlangt werden könne, müsse hier ausnahmsweise die Zulassung erteilt werden, weil es mit Blick auf die durch Art 12 Abs 1 Grundgesetz (GG) geschützte Berufsausübungsfreiheit und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) verfassungsrechtlich bedenklich wäre, die Zulassung zu verweigern, obgleich die Räume im Übrigen zum Betrieb einer physiotherapeutischen Praxis geeignet seien und es nur um eine unwesentliche Unterschreitung der Raumhöhe von 2 bis 5 cm gehe, während die Räume in dem vom BSG entschiedenen Fall zwischen 10 und 33 cm zu niedrig gewesen seien.
Fazit: Die Deckenhöhe kann von der Zulassungsempfehlung abweichen, da die Raumhöhe nicht mehr in der Arbeitsstättenverordnunge vorgeschrieben ist, unter der Voraussetzung dass es sich um geringfügige Unterschiede in der Höhe handelt. In der Praxis wird dies jedoch schwierig umzusetzen sein, denn:
Ein solches Verfahren zieht sich in der Regel mindestens 2-3 Jahre hin.
In dieser Zeit kann ohne Zulassung oder alternative Räume nicht therapiert werden!
Bei Fragen hierzu stehen wir Ihnen immer gerne zur Verfügung
Ihr
BED e.V.