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Freie Mitarbeit gerichtlich bestätigt

Veröffentlicht am 18.02.2021

Zwar braucht es manchmal einen langen Atem - doch lohnt es sich.

 
Eine für drei Praxen tätige Freie Mitarbeiterin bekam nun in allen drei Fällen vom Sozialgericht Frankfurt/Main bestätigt, dass ihre Tätigkeit tatsächlich als Selbständigkeit zu werten ist und damit die anders lautenden Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) zurück genommen werden müssen.
 
Die Ergotherapeutin hatte sich im Frühjahr 2016 nach ihrer Elternzeit als Freie Mitarbeiterin selbständig gemacht und Honorarverträge mit drei zugelassenen Praxen geschlossen, um auch gesetzlich Versicherte behandeln zu können. Zu Beginn der Freien Mitarbeit stellte unser Mitglied auf Empfehlung des BED e.V. Anträge auf Statusfeststellung bei der Clearingstelle der DRV, um für alle Beteiligten eindeutig eine Scheinselbständigkeit auszuschließen. 
 
Trotz weisungsfreier und eigenständiger Tätigkeit mit eigenem unternehmerischen Risiko kam die DRV jedoch zu dem Schluss, dass es sich um abhängige Beschäftigungen handele. 
 
Unterstützt durch den BED e.V. ging die Ergotherapeutin in Widerspruch, erhielt von der DRV jedoch ablehnende Widerspruchsbescheide.  
 
Die durch den BED e.V. vorfinanzierten Klagen gegen diese Einschätzung der DRV brachten nun den Erfolg in Form dreier Gerichtsbescheide (AZ: S 20 R 194/17, S 20 R 195/17, S 20 R 196/17), welche jeweils eindeutig die selbständige Tätigkeit unseres Mitgliedes bestätigen.  
 
In der ausführlichen Urteilsbegründung erläutert die Richterin zutreffend, dass die Weisungsfreiheit, das Vorliegen eines unternehmerischen Risikos, die eigenständige Akquise der Patienten bzw. die absolut freiwillige Übernahme von Patienten aus den Praxen, wenn diese selbst keine Kapazitäten zur Behandlung hatten, der fehlende Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder bezahlten Urlaub, fehlende Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Praxen sowie die Höhe des gezahlten Honorars eindeutig für eine Selbständigkeit sprachen und den Umstand der Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen durch die zugelassene Praxis aufgrund gesetzlicher Vorgaben überwogen. 
 
Die DRV kann innerhalb eines Monats Berufung gegen dieses Urteil einlegen. 
 
Wir begrüßen die Entscheidung des Gerichtes und freuen uns gemeinsam mit unserem Mitglied und unserem Rechtsanwalt über dieses Urteil, welches auch für andere Fälle wegweisend sein wird. 
 
 
Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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