Veröffentlicht am 01.09.2022
Eine großartige Performance und ein feines Gehör seitens der Schiedsstelle sowie der große Kompromisswille aller Beteiligten führte zu einer Einigung in allen strittigen Punkten zum Wohle der Klient*innenversorgung mit telemedizinischen Leistungen in der Ergotherapie.
Kurz zusammengefasst
Altersgrenze
Eine Altersgrenze bei Klient*innen unter 4 Jahren wie ursprünglich vom GKV-Spitzenverband gefordert wird NICHT eingeführt. Gesetzlich wäre die Einführung einer Altersgrenze ohnehin einem gesetzeswidrigen Leistungsausschluss gleichgekommen.
Mengenbegrenzung
Eine Mengenbegrenzung von telemedizinischen Leistungen auf 5 Einheiten pro Verordnung wie der GKV-Spitzenverband ebenfalls zuvor forderte gibt es NICHT. Stattdessen dürfen zugelassene Leistungserbringende in der Ergotherapie analog zur Ärzteschaft je Quartal bis zu 30 % an telemedizinischen Leistungen bezogen auf die Gesamtmenge an allen ergotherapeutischen Leistungen erbringen. Hiermit ging die größte Forderung des BED e.V. in Erfüllung.
Sanktionen bei Überschreitungen der 30%-Quote gehen damit nicht einher, da es nun zuerst darum geht Erfahrungen mit der neuen Art der Leistungserbringung zu sammeln.
Aus unserer juristischen Sicht hätte eine Beschränkung auf eine Anzahl von Einheiten auf Verordnungsebene ebenfalls einen Leistungsausschluss bewirkt, da bei dem Bedarf an telemedizinischen Leistungen auf jeden Einzelfall abzustellen ist. Dies kann unter Umständen zu einem Versorgungsausschluss und nicht nur zu einer Beschränkung der Leistung führen. Welche Versorgung notwendig ist wird schließlich durch das Therapieziel bedingt.
Ort der Leistungserbringung
Ebenfalls durchsetzen konnte der BED seine Forderung, den Ort der Leistungserbringung analog der Alltagsrealität umzusetzen und die telemedizinischen Leistungen bei Bedarf im Einzelfall auch außerhalb der Praxisräume durchzuführen. Natürlich unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen und der Privatsphäre.
Das bedeutet eine große Flexibilisierung zum Wohle der Therapeut*innenkontinuität, sowie eine Entlastung der zumeist ohnehin schon überbelegten Therapieräume in den Praxen. Wenn diese Möglichkeit organisatorisch intelligent umgesetzt wird, kann dieser Punkt den Fachkräftemangel zu einem kleinen Teil kompensieren. Ein großer Schritt in die richtige Richtung.
Telefonische Beratung
Die telefonische Beratung statt einer Videotherapie wird möglich und kann je Verordnung für bis zu 2 Einheiten als telemedizinische Leistung abgerechnet werden.
Versäumte Dokumentation bei Anpassung der Verordnung für telemedizinische Leistungen dürfen auch nach der Abrechnung noch nachgeholt werden, um den weiterhin durchgeführten Absetzungen auf Grund solcher Formalfehler Einhalt zu gebieten. Auch hier konnten wir unser Anliegen dahinter überzeugend der Schiedsstelle vermitteln.
zusätzliche Kostenpauschalen
Jede und jeder zugelassene Leistungserbringende erhält zudem bei Durchführung von telemedizinischen Leistungen eine Pauschale von 1.000 € für Hard- und Software jährlich in den Jahren 2022, 2023 und 2024.
Die GKV-SV erhält dafür die Möglichkeit Positionsnummern für die telemedizinischen Leistungen festzulegen.
Inkrafttreten
Diese hier benannten Vereinbarungen treten zum 01.10.22 in Kraft und werden demzufolge in den kommenden Wochen zwischen GKV-Spitzenverband und den Ergotherapieverbänden umgesetzt.
Das Schiedsstellenverfahren zu den telemedizinischen Leistungen ist damit beendet.
Wir freuen uns sehr über das Ergebnis und konzentrieren uns nun weiter auf die Verhandlungen zur Blankoversorgung. Dort geht es am 07.09. und 08.09. mit den konkreten Vertragsentwürfen weiter.

