Veröffentlicht am 24.02.2025

Wir stellten die Frage, ob die Rahmenbedingungen in der ambulanten ergotherapeutischen Versorgung geeignet sind, die besonderen Bedürfnisse von Klient*innen mit psychischen Erkrankungen zu berücksichtigen.
61 % der Teilnehmenden sind der Ansicht, dass die Rahmenbedingungen nicht oder eher nicht geeignet sind.
Differenzieren muss man zwischen der Blanko-Versorgung nach § 125a SGB V und der herkömmlichen Versorgung nach § 125 SGB V. Bei der Blanko-Versorgung fallen die starren Zeitvorgaben weg und es kann sehr viel besser und individuell auf die Bedürfnisse der Klient*innen eingegangen werden.
Das Einhalten von Terminen und Fristen, eventuell notwendige Korrekturen der Verordnung, das Sammeln von Belegen und die Beantragung einer Zuzahlungsbefreiung werden als weitere Probleme für die Klient*innen benannt.
Die Höhe der Zuzahlung ist der häufigste Hinweis der Teilnehmenden der Befragung. Die finanzielle Hürde sorgt immer häufiger für Behandlungsabbrüche und Therapieverzicht. Insbesondere der Vergleich der Ergotherapie mit zuzahlungsfreien Therapieformen wie der Psychotherapie sorgt bei den Klient*innen für den Eindruck, dass die Ergotherapie nur eine Intervention zweiter oder dritter Klasse sei, deren Inanspruchnahme man mit der hohen Zuzahlung vermeiden will.
Rahmenbedingungen stehen dem gesetzlichen Auftrag entgegen
Hintergrund der Fragestellung ist der in § 27 Abs. 1 Satz 4 SGB V fixierte gesetzliche Auftrag, dass insbesondere bei der Versorgung mit Heilmitteln den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker Rechnung zu tragen sei.
Eine Umfrageteilnehmer*in formuliert das Problem direkt: „Allein durch die Zuzahlung muss man deutlich sagen, dass die Rahmenbedingungen eher nicht den Vorgaben aus dem Gesetz entsprechen.“
Die Antwort des Monats
Die Rahmenbedingungen in der ambulanten Heilmittelversorgung sind nicht geeignet, den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit psychischen Erkrankungen Rechnung zu tragen.
Offensichtlich konkurrieren hier die beiden gesetzlichen Vorschriften aus § 61 SGB V (Zuzahlung) und § 27 Abs. 1 Satz 4 SGB V (Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse psychisch Erkrankter).
Die Blanko-Versorgung ist besser geeignet, die gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf Menschen mit psychischen Erkrankungen zu erfüllen.