Veröffentlicht am 09.05.2025
Aktualisiert am 09.05.2025
Wer wird künftig noch Barmer-Versicherte behandeln?
Wenn Leistungserbringende ihre medizinisch notwendigen, ärztlich verordneten und fachgerecht durchgeführten Behandlungen nicht vergütet bekommen, dann steckt derzeit häufig die Barmer dahinter. Spitzfindig und anscheinend ohne moralische Bedenken werden formale Vorgaben genutzt, vermutlich um die eigene Quartalsbilanz gut aussehen zu lassen. Dass damit die langfristige Versorgung der eigenen Versicherten gefährdet werden könnte, scheint keine Rolle zu spielen.
Aktuell werden sogar korrekt ausgefüllte Verordnungen schlicht nicht vergütet, sodass die Therapiepraxen mit zusätzlichem sinnlosem Bürokratieaufwand hinter ihrem Geld herlaufen müssen und dieses erst verspätet ausgezahlt bekommen.
Formales Korsett ohnehin zu eng
Die Vorgaben der Heilmittelrichtlinie - die erstellt wurde, damit weniger Heilmittel durchgeführt werden - sowie die zum großen Teil geschiedsten engen formalen Vorgaben des Ergotherapievertrages bilden ohnehin ein zu enges Korsett für den Alltag in Ergotherapiepraxen. Selbst Dinge, die zu Beginn der Verhandlungen zum bundesweiten Ergotherapievertrag noch einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern vereinbart wurden, werden mittlerweile von einigen Krankenkassen entgegen damaliger Intentionen aller Beteiligten gegen die Ergotherapiepraxen verwandt.
Aktuelle nicht gerechtfertigte Absetzungen durch die Barmer
Warum nun aber darüber hinaus auch korrekt ausgefüllte Verordnungen reihenweise nicht vergütet werden, ist nicht nachvollziehbar.
Ist die eingesetzte KI so schlecht, dass die Einträge auf der Rückseite schlicht nicht erkannt werden?
Oder ist es Kalkül, weil bei Absetzungsserien immer damit zu rechnen ist, dass ein Teil der betroffenen Praxen nicht dagegen vorgeht und dadurch zusätzlich zum Zeitgewinn auf Seiten der Kasse auch ungerechtfertigte Einsparungen zu verzeichnen sind?
Wir wissen es nicht.
Maßnahmeneinträge angeblich nicht korrekt
Im gemeinsam zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Ergotherapieverbänden konsentieren Fragen-Antworten-Katalog ist ausdrücklich definiert, was unter einem Eintrag der Maßnahme "verständlich im Wortlaut" auf der Verordnungsrückseite zu verstehen ist. Dort gibt es auf die Frage
"Wie können die Leistungen auf der Rückseite eingetragen werden?"
folgende umfängliche und unmissverständliche Antwort mit Beispielen:
"Die abgegebene/n Leistung/en sowie ein durchgeführter Hausbesuch sind von der oder dem Leistungserbringenden am Tag der jeweiligen Leistungsabgabe auf der Rückseite der Verordnung verständlich, d.h. im Wortlaut und unter Angabe des Datums darzustellen (ab der 2. Zeile können identische Maßnahmen abgekürzt oder mit einem Wiederholungszeichen versehen werden) und unmittelbar nach Erbringung der Leistung von der oder dem Versicherten durch Unterschrift auf dem Verordnungsblatt zu bestätigen. Bestätigungen im Voraus, Globalunterschriften sowie die Verwendung von Korrekturmitteln sind unzulässig.
Als verständlicher Eintrag im Wortlaut in der ersten Zeile sind z. B. folgende Einträge zulässig:
- mot.-funkt. Beh. (= Motorisch-funktionelle Behandlung)
- Sensomot.-perz. Beh. (= Sensomotorisch-perzeptive Behandlung)
- Neuropsych. orientierte Beh. (= Neuropsychologisch orientierte Behandlung)
- Hirnleistungstr. (= Hirnleistungstraining)
- Psych.-funkt. Beh. (= Psychisch-funktionelle Behandlung)
- + Schiene (= Ergotherapeutische Schiene)
- + HB (= Hausbesuch)
Ab der zweiten Zeile sind folgende Kürzel zulässig:
- MFB (= Motorisch-funktionelle Behandlung)
- SPB (= Sensomotorisch-perzeptive Behandlung)
- NOB (= Neuropsychologisch orientierte Behandlung)
- HLT(= Hirnleistungstraining)
- PFB (= Psychisch-funktionelle Behandlung)
- TA (= thermische Anwendung)
Die Analyse des ergotherapeutischen Bedarfs und der Bericht werden nicht auf der VO-Rückseite notiert und auch nicht bestätigt.
TM (= Telemedizinische Leistungen), unter Berücksichtigung von § 7a Absatz 12"
Trotz z.T. gänzlich ausgeschriebener Eintragungen oder Eintragungen in der hier vereinbarten oder einer ähnlichen Form - die auch zulässig ist, weil es sich hier ja schließlich um eine Auflistung von Beispielen und nicht um eine abschließende Liste handelt - erhalten Ergotherapiepraxen derzeit reihenweise keine Vergütung mit der Begründung:
"abgegebene Leistung in dem Bestätigungsfeld (Maßnahme der Therapie) wurde nicht im verständlichen Wortlaut benannt.
(1) abgegebene Folge-Leistung (Maßnahme der Therapie) wurden im Bestätigungsfeld weder im verständlichen Wortlaut, durch Abkürzungen oder durch Wiederholungszeichen angegeben."
Die Therapiepraxen werden aufgefordert, die Einträge zu korrigieren und im digitalen Korrekturverfahren erneut einzureichen.
Das ist aber gar nicht notwendig. Ersparen Sie sich und Ihren Patient*innen den unnötigen zusätzlichen Aufwand.
=> Unseren Mitgliedern geben wir klare Handlungsempfehlungen an die Hand
Unterbrechungsfrist angeblich überschritten - Nur ein Rechenfehler?
Gemäß Heilmittelrichtlinie und vertraglich konkretisiert ist bei Unterbrechungen von mehr als 14 Tagen eine Unterbrechungsbegründung in Form eines Kürzels auf der Verordnung einzutragen (gilt nur für Nicht-Blanko).
Beispiel
Letzte Behandlung am Dienstag und dann spätestens zwei Wochen später am Mittwoch = ohne Begründung zulässig:
letzte Behandlung |
Di, 14.05. (KW 20) |
nächste Behandlung am |
Mi, 29.05. (KW 22) ohne Begründung zulässig |
Die abrechnungsprüfende Stelle der Barmer führt jedoch auch schon bei 14 behandlungsfreien Tagen ohne Unterbrechungsbegründung Absetzungen durch, obwohl bis zu 14 behandlungsfreie Kalendertage zwischen den Einheiten ohne Begründung zulässig sind. Sollte es sich da tatsächlich um einen Rechenfehler der DDG handeln?
=> Unseren Mitgliedern geben wir klare Handlungsempfehlungen an die Hand