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TI-Pauschalen: Gleiche Erstattung für alle Heilmittelbereiche ab 01.01.2026

Veröffentlicht am 08.05.2026

Der GKV-Spitzenverband hat mit Schreiben vom 21.04.2026 mitgeteilt, dass die TI-Pauschalen für Ergotherapie, Ernährungstherapie, Podologie sowie Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie für Zeiträume ab dem 01.01.2026 in derselben Höhe wie in anderen Leistungserbringersektoren gezahlt werden.

Damit gelten für Zeiträume ab dem 01.01.2026 folgende Beträge:

Pauschale

Betrag ab 01.01.2026

Grundpauschale

213,75 € monatlich

Zuschlagspauschale

7,99 € monatlich pro eHBA

Wann werden die TI-Pauschalen ausgezahlt?

Die Auszahlung erfolgt quartalsweise. Maßgeblich ist, für welchen Zeitraum die Pauschale beantragt bzw. fortlaufend gezahlt wird.

Zeitraum

Auszahlung spätestens

Januar bis März

15. Juni

April bis Juni

15. September

Juli bis September

15. Dezember

Oktober bis Dezember

15. März des Folgejahres

Fällt der jeweilige Stichtag auf einen Sonn- oder Feiertag, verschiebt sich die Auszahlung auf den nächsten Werktag.

Für Praxen bedeutet das

Prüfen Sie bei Auszahlungen (ab Juni) für den Zeitraum ab Januar 2026, ob die TI-Erstattung auf dieser Grundlage ausgezahlt wurde. Bei einer Praxis mit einem eHBA ergibt sich eine monatliche Pauschale von 221,74 €. Bei mehreren eHBAs erhöht sich der Betrag jeweils um 7,99 € pro eHBA und Monat.

Warum war eine Klärung notwendig?

Ausgangspunkt war eine unterschiedliche Bewertung der TI-Erstattungspauschalen. Für die betroffenen Heilmittelbereiche wurden seitens des GKV-Spitzenverbandes einseitig und ohne Information an die Vertragspartner niedrigere Beträge zugrunde gelegt als in anderen vergleichbaren Leistungserbringersektoren.

Der BED hatte diese Handhabung bereits im November 2025 gegenüber dem GKV-Spitzenverband beanstandet. Nach unserer Rechtsauffassung spricht § 380 SGB V klar dafür, dass Heilmittelerbringende die jeweils geltenden Erstattungen der vertragsärztlichen TI-Finanzierung erhalten. Maßgeblich ist demnach nicht ein historischer Ausgangsbetrag, sondern die jeweils aktuell fortgeschriebene Pauschale.

Der GKV-Spitzenverband als Vertragspartner der maßgeblichen Berufsverbände bei der TI-Finanzierungsvereinbarung hatte diese Auffassung zunächst nicht geteilt. In seinem Schreiben vom 18.11.2025 vertrat er die Position, dass für die betroffenen Heilmittelbereiche die BMG-Festlegung vom 01.09.2023 maßgeblich sei. Die jährliche Dynamisierung könne nach dieser Sichtweise erst mit Abschluss der jeweiligen Vereinbarung Wirkung für die Zukunft entfalten.

Nach weiterer Intervention der maßgeblichen Verbände hat der GKV-Spitzenverband - zugleich zuständig für die praktische Umsetzung der Finanzierung - nun mitgeteilt, dass die Pauschalen für Zeiträume ab dem 01.01.2026 auf 213,75 € Grundpauschale und 7,99 € Zuschlagspauschale pro eHBA angeglichen werden. An seiner eigentlichen Rechtsauffassung will der GKV-Spitzenverband dennoch festhalten.

Was ist damit erreicht?

Für die betroffenen Praxen ist ab dem 01.01.2026 eine unabdingbare Gleichstellung erreicht. Die TI-Pauschalen werden in derselben Höhe wie in anderen Leistungserbringersektoren gezahlt

Wichtig ist die sprachliche und rechtliche Einordnung: Es handelt sich bei den geltenden Pauschalen um die Angleichung an die bereits geltenden Pauschalen anderer Leistungserbringerbereiche – ein Anspruch also, der nach unserer Rechtsauffassung ohnehin besteht.

Was bleibt offen?

Offen bleibt die unterschiedliche Rechtsauffassung für die Vergangenheit.

Der BED hatte geltend gemacht, dass die jeweils geltenden und fortgeschriebenen TI-Pauschalen anzuwenden sind und bereits betroffene Zeiträume entsprechend bereinigt werden sollten. Der GKV-Spitzenverband hält demgegenüber daran fest, dass die Angleichung ab dem 01.01.2026 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt.

Damit ist zunächst eine praktische Lösung ab 2026 erreicht. Die rechtliche Grundsatzfrage für frühere Zeiträume ist durch das Schreiben jedoch nicht abschließend geklärt.

Für Praxen ist deshalb zu unterscheiden:

  • Für Zeiträume ab dem 01.01.2026 müssen die angeglichenen Beträge berücksichtigt werden.

  • Für Zeiträume vor dem 01.01.2026 bleibt die Rechtslage nach den vorliegenden Schreiben streitig.

Empfehlung des BED

Prüfen Sie Ihre TI-Auszahlungen ab Juni für den Zeitraum ab Januar 2026. Maßgeblich sind ab diesem Zeitpunkt 213,75 € Grundpauschale monatlich sowie 7,99 € Zuschlagspauschale monatlich pro eHBA.

Bei einer zu niedrigen Auszahlung empfehlen wir, schriftlich eine Korrektur zu verlangen.

Eine mögliche Formulierung lautet:

Für unsere Praxis wurde für den Zeitraum ab dem 01.01.2026 eine TI-Pauschale unterhalb der vom GKV-Spitzenverband mit Schreiben vom 21.04.2026 bestätigten Beträge ausgezahlt. Wir bitten um Prüfung und Korrektur der Auszahlung auf Grundlage der ab dem 01.01.2026 geltenden Beträge von 213,75 € Grundpauschale sowie 7,99 € Zuschlagspauschale pro eHBA und Monat.

BED-Mitgliedspraxen, die bereits für Zeiträume vor Januar 2026 Auszahlungen erhalten haben, die dann demzufolgen zu niedrig waren, wenden Sie sich bitte an uns.

Der BED wird die weitere Umsetzung kritisch beobachten und begeiten.

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Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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