Veröffentlicht am 12.12.2013
Im Juni dieses Jahres veröffentlichte der BED e.V. das Vorhaben der EU zur Umsatzbesteuerung auf Heilmittelleistungen.
Bis zum 04.01.2014 befragt die Europäische Kommission alle interessierten Kreise zu dem Thema:
Auf die Frage F 1 Sind Ihnen irgendwelche konkreten Situationen bekannt, in denen die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf bestimmte Gegenstände und Dienstleistungen durch einen oder
mehrere Mitgliedstaaten tatsächlich zu einer wesentlichen Wettbewerbsverzerrung im Binnenmarkt führt? Bitte erläutern Sie diese Situationen und machen Sie, wenn möglich, Angaben zur wirtschaftlichen Auswirkung dieser Wettbewerbsverzerrung.
antwortet der BED e.V.: "Im folgenden Fall geht es um Arbeitsplatzverluste und bedeutsame finanzielle Verluste für die Tätigen in den Gesundheitsfachberufen vor allem der Ergotherapeuten, Physiotherapeuten und Logopäden sowie Podologen bei Abschaffung der Mehrwertsteuerfreiheit.
Hintergrund: Sämtliche Gesetzliche Krankenkassenverträge bzw. deren Preislisten beinhalten den Passus: Die Vergütungssätze gelten inklusive der Mehrwertsteuer! Bislang sind die Leistungen auf ärztliche Verordnung in Deutschland jedoch umsatzsteuerfrei. Siehe z.B. Seite 4 b:
vdek - Vergütungsliste gemäß § 125 SGB V für die Abrechnung ergotherapeutischer LeistungenDie Einführung der generellen Mehrwertbesteuerung auf Heilmittelleistungen bei ärztlicher Verordnung würde damit zu einer realen Einkommensminderung der Ergotherapeuten führen. Im Gegenzug könnte zwar Vorsteuer geltend gemacht werden, diese entsteht aber zumeist nur zu Beginn einer Heilmittelpraxisgründung in beachtlichem Maße durch die notwendigen Investitionen in Praxismaterial.
Die Praxismieten der Heilmittelerbringer (u. A. der Ergotherapeuten) sind in fast allen Fällen ohne Umsatzsteuer angesetzt, da jene bislang eben nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind.
Bei einem monatlichen Umsatz von 6.000 € einer "Ein-Mann-Praxis" wären somit rund 958 € davon Umsatzsteuer. Im Schnitt fallen in einer Heilmittelpraxis 60 % Ausgaben (in unserem Bespielfall: 3.600 €) an, während rund 40 % 2.400 € als Einnahmen verzeichnet werden.
19 % der Ausgaben, die dann als Vorsteuer gegen gerechnet werden können sind 575 €.
383 € reale Einkommenskürzung würde daher die Einführung der Mehrwertsteuerpflicht für einen Ergotherapeuten bedeuten, was 4.596 € weniger Einahmen im Jahr bedeutet!
Wir bitten daher die Entscheider der Gesetzgebung diesen Sachverhalt entsprechend zu würdigen und damit zu berücksichtigen."
Bei Fragen hierzu stehen wir Ihnen immer gerne zur Verfügung.