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Veröffentlicht am 13.12.2013
Ab 01.01.14 ist jeder Gesetzlich Versicherte verpflichtet seine elektronische Gesundheitskarte beim Arztbesuch vorzulegen.
Siehe:
Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte
Wird keine oder keine gültige elektronische Gesundheitskarte vorgelegt, kann der Arzt nach Ablauf von 10 Tagen eine Privatvergütung für die Behandlung verlangen.
Diese Vergütung wird von der jeweiligen Krankenkasse nur dann zurückgezahlt, wenn bis zum Ende des betreffenden Quartals die elektronische Gesundheitskarte dem Arzt nachgereicht wird und jene zum Behandlungszeitpunkt bereits Gültigkeit besaß, oder die Gesetzliche Krankenkasse einen Kostenübernahme bescheinigt.
Arznei-, Verbands-, Heilmittel und Hilfsmittel kann der Vertragsarzt für Patienten ohne elektronische Gesundheitskarte nur noch ohne Angabe der Kassenzugehörigkeit mit dem Vermerk "ohne Versicherungsnachweis" privat verordnen. Informieren Sie daher Ihre Patienten, über die Relevanz einer vorliegenden gültigen elektronischen Gesundheitskarte.