Veröffentlicht am 12.03.2014
Aktualisiert am 29.07.2016
Die bisherige Rahmenempfehlung schrieb in § 18 vor, dass die empfangene Maßnahme vom Leistungserbringer auf der Rückseite der Verordnung verständlich darzustellen und am Tage der Leistungsabgabe vom Patienten durch Unterschrift auf dem Verordnungsblatt zu bestätigen ist.
Die neue Rahmenempfehlung schreibt unter § 17 Absatz 3 vor:
„Die abgegebene Therapie sowie der ggf. durchgeführte Hausbesuch ist vom Heilmittelerbringer auf der Rückseite der Verordnung verständlich d.h. im Wortlaut und unter Angabe des Datums darzustellen und am Tage der Leistungsabgabe von der Patientin/vom Patienten, ersatzweise durch Angehörige bzw. Betreuende, durch Unterschrift auf dem Verordnungsblatt zu bestätigen.“ …
Bei der Erfüllung dieser Vorgabe tauchen in der Praxis immer wieder Unsicherheiten und Schwierigkeiten auf, da die Regelung trotz der neuen Vorgaben weiterhin nicht eindeutig ist.
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