Veröffentlicht am 05.05.2014
Diese beiden Fragen mit großer finanzieller Tragweite werden an Hand eines Urteils im Artikel konkret beantwortet.
Das SGB V trennt grundsätzlich die ambulante von der stationären Versorgung. Das gilt demnach auch für den Heilmittelbereich. Sektorübergreifende Leistungsangebote (z.B. ambulanter Ergotherapeut erbringt
überwiegend stationäre Leistungen) sind also nur möglich, wenn es für diese Fälle spezielle gesetzliche Reglungen gibt, was derzeit im Heilmittelbereich nicht der Fall ist.
Ein Therapeut kann also im Schwerpunkt nur stationär
oder aber ambulant tätig sein, beides gleichzeitig ist hingegen nicht möglich.
Krankenhäuser verfügen bereits durch
§ 107 SGB V über eine
stationäre Zulassung im Heilmittelbereich. Für diese fällt keine gesonderte Vergütung an, weil jene bereits über die gesamte Krankenhausleistung in Form einer Fallpauschale abgegolten wird (DRG).
Darüber hinaus dürfen Krankenhäuser aber auch
ambulante Heilmitteltherapien erbringen durch
§ 124 Abs 3 SGB V, diese jedoch zu
deutlich niedrigeren Vergütungsvereinbarungen, um den dadurch entstehenden Wettbewerbsvorteil gegenüber den ambulanten Heilmittelpraxen auszugleichen.
Der Grund warum das Krankenhäusern erlaubt ist, liegt in einer effektiveren Nutzung der ohnehin schon vorhandenen Infrastruktur und darin, dass somit Patienten auf Wunsch auch ohne Therapeutenwechsel nach der Klinikentlassung weiterbehandelt werden können, beides also zum Wohle der Solidargemeinschaft der Beitragszahler, so das Gericht.
Das Hauptargument ist dabei in dem Zusammenhang: Die ambulante Heilmitteltherapie bleibt dennoch Nebenzweck, da die Krankenhäuser in der Hauptsache stationäre Leistungen erbringen.
Auch ambulant tätige Heilmittelerbringer dürfen wiederum stationäre Leistungen im Auftrage einer Klinik erbringen, allerdings nur im Rahmen des
§ 2 Abs 2 S 2 Nr 2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG).
Die Abgabe von Heilmitteln durch Dritte in der Klinik (also z.B. im ambulanten Bereich zugelassene Ergotherapeuten) ist hier aber nur im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten gestattet und
nicht generell.
Ein überwiegendes oder gar - wie unten im Link ersichtlichen Fall - vollständiges Outsourcen von wesentlichen ärztlichen oder auch nichtärztlichen Hilfeleistungen ist nicht zulässig befindet das Gericht.
Würde ein Krankenhaus nach
§ 124 Abs 2 SGB V auch im ambulanten Bereich eine vollumfängliche Zulassung im Heilmittelbereich erhalten, bedeutete dies ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile gegenüber allen selbstständigen Heilmittelerbringern an diesem Standort.
Selbiges gilt auch bei ausgegliedertem Heilmittelbereich der Klinik, die ohnehin als solche bereits rechtswidrig ist, da Krankenhäuser
durch eigenes Personal Heilmittelleistungen stetig vorhalten müssen.
Insgesamt steht für den Senat fest, dass der Gesetzgeber nicht jede Form sektorenübergreifender Versorgung im Bereich der Heilmittel zulassen will.
Ein ambulanter Heilmittelerbringer mit eigenem Praxissitz darf also
auch, aber nicht vorwiegend, stationäre Patienten im Auftrag einer Klinik behandeln.
Eine Klinik hingegen darf seinen eigenen Heilmittelbereich
nicht an Dritte outsourcen, sondern Dritte
nur im Einzelfall (also auch aber nicht vorwiegend) beauftragen. Das gilt unabhängig von der Rechtsform.
3. Senat des Bundessozialgerichts 19.09.2013
Richter Dr. Hambüchen , Richter Schriever , die Richterin Dr. Waßer sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Dr. Picker und Biermann Zum Urteil:BSG, 19.09.2013 - B 3 KR 8/12 R - Zulassung zur Erbringung von Heilmitteln nach § 124 Abs. 2 SGB V für die Bereiche der Logopädie, Physio- und Ergotherapie
Kommentar des Bundesverbandes für Ergotherapeuten:
Der BED e.V. begrüßt dieses Urteil sehr, weil damit die kleineren, eigenständigen und
unabhängigen Heilmittelerbringer mit eigenem Praxissitz in der Ausübung Ihres qualitativ hochwertigen Berufes geschützt werden und damit weder durch Klinikeigene GmbHs mit ambulanter Heilmittelzulassung verdrängt werden können, noch durch ambulante Heilmittelbehandlungen in den Kliniken, da hier die Marge deutlich unter den Vergütungspreisen der Praxen liegt. Da auch diese Preise schon bedenklich niedrig liegen, ist auch hier eine positive Marktbereinigung aus Sicht der Heilmittelerbringer zu erwarten. Das Urteil bietet hierfür eine gute Leitschnur.