Veröffentlicht am 17.12.2005
Im Jahr 2004 haben die gesetzlichen Krankenkassen 23 Milliarden Euro für ärztliche Behandlung ausgegeben (AOK: 8,3 Mrd. Euro). Bezahlt werden eine niedergelassene Vertragsärztin oder ein -arzt in der Regel nicht direkt durch die gesetzliche Krankenkasse. Die Krankenkassen bezahlen stattdessen jeweils eine so genannte Gesamtvergütung an die 16 Kassenärztlichen Vereinigungen (KV). Die Höhe der Gesamtvergütung wird zwischen der jeweiligen KV und dem Verband der jeweiligen Krankenkasse vereinbart. Mit der Gesamtvergütung sind vorab alle vertragsärztlichen Leistungen zur Versorgung ihrer Versicherten abgegolten.
Die KV gibt die Gesamtvergütung über einen bestimmten Verteilungsschlüssel (Honorarverteilungsvertrag) an die Ärzte weiter. Diese rechnen ihre Leistungen direkt mit ihrer KV ab. In der letzten Zeit vergüten die Krankenkassen aber zunehmend Leistungen außerhalb dieser Gesamtvergütung über regionale Verträge. Dazu gehören zum Beispiel ambulante Operationen oder neue Leistungen (z.B. erweitertes Neugeborenen-Screening, HIV-Resistenztest, Diagnostik der Schlafapnoe u.a.).
EBM-Reform wertet ärztliche Leistungen auf
Ärztliche Leistungen innerhalb der Gesamtvergütung werden von der KV über ein Punktwertsystem in Geld umgerechnet. Welche ärztliche Leistung dabei wie bewertet wird, legen Ärzte und Krankenkassen auf Bundesebene gemeinsam im "Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM)" fest. Durch die EBM-Reform im April 2005 wurden vor allem hausärztliche Leistungen deutlich aufgewertet. Im geltenden EBM wird zum Beispiel ein normaler Hausbesuch mit 400 Punkten bewertet, Besuche, die wegen der Schwere der Erkrankung unverzüglich erfolgen müssen, dagegen je nach Uhrzeit mit 1.200 bis 1.600 Punkten.
Die vom Arzt gemeldeten Punkte vergütet die KV dem Arzt mit dem so genannten Punktwert. Das ist ein realer Eurobetrag. Die Höhe des Punktwertes in Euro wechselt. Sie ist abhängig von der zur Verfügung stehenden Gesamtvergütung und von der Menge der Leistungen, die die Ärzte abrechnen. Vereinfacht: Die Größe des einzelnen Kuchenstückes hängt davon ab, wie viele Ärzte sich den Kuchen teilen. Deshalb unterscheiden sich die gezahlten Punktwerte je nach Quartal und nach KV-Region.
Punktwert allein hat wenig Aussagekraft
Der einzelne Punktwert ist für das ärztliche Einkomnmen wenig aussagekräftig. Es handelt sich ausdrücklich nicht um eine Gebührenordnung wie bei der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) der privaten Krankenversicherung. Das Vergütungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung dient ausdrücklich dazu, allen Vertragsärzten nach Abzug der Kosten ein vernünftiges Einkommen zu sichern.
Entscheidend ist deshalb, was als Summe aller Leistungen am Ende übrig bleibt. Dazu zählen nicht nur die über den Punktwert vergüteten Leistungen, sondern zunehmend auch Honorare, die die gesetzlichen Krankenkassen mit der KV oder mit einzelnen Arztgruppen außerhalb der Gesamtvergütung vereinbart haben. Das betrifft unter anderem besondere Versorgungsformen wie zum Beispiel Hausarztprogramme oder die Betreuung von Patienten in Behandlungsprogrammen für chronisch Kranke (DMP).
Nach Abzug aller Betriebskosten für seine Praxis verdient ein Allgemeinmediziner in Westdeutschland allein mit der Betreuung gesetzlich versicherter Patienten rund 82.000 Euro im Jahr (2003). In Ostdeutschland sind es im Schnitt 76.000 Euro. Zum Vergleich: Das GKV-Jahreseinkommen anderer Facharztgruppen variiert zwischen 65.000 Euro und 100.000 Euro (West) bzw. 60.000 und 124.000 Euro (Ost).
Hinzu kommt das Honorar für die Versorgung von Privatpatienten. Im Schnitt entsprechen die Einnahmen aus der privatärztlichen Versorgung in Westdeutschland rund 15 Prozent des ärztlichen Einkommens. Zudem erzielen niedergelassene Ärzte zunehmend Einnahmen aus dem Geschäft mit so genannten individuellen Gesundheitsleistungen, die sie direkt mit dem Patienten abrechnen.