Berufspolitische Informationen >> (Fehl-) Interpretation der AOK in Hessen bei der Unterbrechungsregel von Heilmittelverordnungen
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(Fehl-) Interpretation der AOK in Hessen bei der Unterbrechungsregel von Heilmittelverordnungen

Veröffentlicht am 09.12.2014

Die AOK in Hessen interpretiert als einzige Krankenkasse deutschlandweit die Unterbrechungsregel bei Heilmittelverordnungen wie folgt:
 
Wird die Behandlung länger als 14 Tage unterbrochen, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. Als einzige Ausnahme lässt die AOK in Hessen die Erkrankung eines Patienten, nicht aber die des Therapeuten zu. Auch die therapeutisch indizierte Unterbrechung in Rücksprache mit dem Vertragsarzt, sowie Ferien bzw. Urlaub des Patienten oder Therapeuten lässt die AOK in Hessen nicht gelten und setzt sämtliche Behandlungen einer Verordnung nach 14 Tagen Unterbrechung ab, die nicht durch die Erkrankung eines Patienten begründet sind.
 
Eine 15 tätige Unterbrechung beispielsweise durch die Erkrankung des behandelnden Therapeuten, wird somit von der AOK in Hessen abgesetzt.
 
Laut der AOK Hessen sollen die Verordnungen in diesen Fällen einfach nach 14 Tagen abgebrochen werden. Gegebenenfalls solle der Arzt sodann eine neue Verordnung ausstellen. Dass der Patient dadurch neuerlich mit 10 € zusätzlicher Verordnungsgebühr belastet wird, nimmt die AOK in Hessen ebenso in Kauf, wie den dadurch erhöhten bürokratischen Aufwand für Ärzte und Therapeuten.
 
Angeblich ist dies seit Jahren gängige Praxis der AOK in Hessen.
Wir suchen nun Therapeuten, die solch eine aus unserer Sicht absolut nicht gerechtfertigte Absetzung erlitten haben oder noch erleiden werden, um gegen diese Absetzungen zu intervenieren.
 
Bei juristischer Auslegung des betreffenden Ausschnittes des Rahmenvertrages „wie bei Krankheit“ handelt es sich eindeutig um ein Beispiel und keine abschließende Aufzählung, weshalb die Formulierung demnach noch weitere begründete Ausnahmefälle impliziert.
 
Zudem spricht die AOK in Hessen selbst im Rahmenvertrag in dem Zusammenhang von Ausnahmefällen und damit dem Plural.
 
§ 17 Absatz 5, 4. Aufzählung auf Seite 9 des Rahmenvertrages:
"Wird die Behandlung länger als 14 Tage unterbrochen, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. Dies gilt nicht in begründeten Ausnahmefällen wie bei Krankheit des Patienten. Ein begründeter  Ausnahmefall liegt nicht mehr vor, wenn die Behandlung nicht innerhalb von 28 Tagen fortgeführt wird."

 
Die AOK in Hessen wurde vom BED e.V. über den Vorgang und die geplanten Maßnahmen informiert.
 
Wenn Sie eine solche Absetzung erlitten haben, melden Sie sich bei uns unter: info@bed-ev.de unter dem Stichwort: AOK Hessen

Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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