Veröffentlicht am 20.03.2006
Die Furcht vor dem freien Fall ins soziale Nichts nach einer immer möglichen Firmenpleite war für viele potenzielle Existenzgründer der ausschlaggebender Grund, lieber im Angestelltenverhältnis zu bleiben. Das hat sich bei verschiedenen Befragungen gezeigt. Seit dem 1.2.2006 lässt sich zumindest dieses Risiko begrenzen. Auch Selbstständige können sich erstmalig unter bestimmten Voraussetzungen gegen Arbeitslosigkeit versichern (§ 28a SGB III).
Wer als Selbstständiger nach dem wirtschaftlichen K.O künftig wenigstens noch in den Genuss des Arbeitslosengeldes kommen will, muss: eine selbstständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausüben,
in den letzten 24 Monaten vor der Selbstständigkeit mindestens 12 Monate lang in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung eingezahlt bzw. Lohnersatzleistung bezogen haben,
den Antrag auf die Pflichtversicherung bis spätestens 31.12.2006 stellen; danach bis spätestens einen Monat nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit.
Natürlich können Sie als Selbstständiger nicht mit großen Zahlungen an Arbeitslosengeld rechnen. Ihr eventuelles Arbeitslosengeld wird auf der Basis einer monatlichen Einnahme von 612,50 € (West) bzw. 507,50 € (Ost) berechnet. Dafür zahlen Sie anderseits nur einen relativ moderaten monatlichen Beitrag von 39,64 € (West) bzw. 32,99 € (Ost) in die Arbeitslosenversicherung ein.
Die Versicherung endet nach der jetzigen Gesetzeslage spätestens am 31.12.2010. Das heißt: Wer jetzt in die Arbeitslosenversicherung einsteigt, kann zumindest die ersten unsicheren Jahre als Selbstständiger besser abfedern.
Es gibt aber auch noch einen anderen Weg, gegebenenfalls auf Grund eines noch bestehenden älteren Anspruchs in den Genuss des Arbeitslosengeldes bei Aufgabe der Selbstständigkeit zu kommen, heißt es im "Handbuch für Selbstständige und Unternehmer". Der alte Anspruch auf Arbeitslosengeld lebt wieder auf, wenn Sie:
innerhalb einer Rahmenfrist von insgesamt 5 Jahren,
mindestens 12 Monate lang in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung eingezahlt bzw. Lohnersatzleistungen bezogen haben und
Ihr Unternehmen innerhalb der ersten 4 Jahre nach der Existenzgründung wieder aufgegeben haben.
Zwar ist die oben genannte Rahmenfrist von 5 Jahren (§ 124 SGB III) nur in der alten bis zum 31.12.2003 gültigen Fassung des Gesetzes geregelt; es gibt aber nach Darlegung des Handbuches eine Übergangsregelung, wonach diese Vorschrift noch bis zum 31.1.2007 anzuwenden ist (§ 434 j SGB III). Sprechen Sie also die Agentur für Arbeit gegebenenfalls auf diese Option an.
Falls Sie vor Ihrer Selbstständigkeit bereits einen Teil Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld verbraucht haben sollten – etwa, weil Sie sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbstständig gemacht haben –, steht Ihnen zumindest noch der Rest zu, sofern Sie die genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Zeiten, in denen Sie Überbrückungsgeld oder Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) erhalten haben, zählen zur Unternehmerzeit und mindern nicht Ihren individuellen Anspruch auf Arbeitslosengeld, heißt es im "Handbuch für Selbstständige und Unternehmer".