Veröffentlicht am 29.04.2016
Aktualisiert am 25.09.2026
Laut Patientenrechtegesetz müssen von der Therapiepraxis bestimmte Informationspflichten (§630c BGB) und Aufklärungspflichten (§630e BGB) vor Beginn der Behandlung erfüllt werden.
Gemäß der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind Sie zudem verpflichtet Ihre Patient*innen über die Verarbeitung der personbezogenen Daten in Ihrer Praxis zu informieren.
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