Veröffentlicht am 18.10.2016
Durch das GKV-VSG (Versorgungsstärkungsgesetz) kommt es zu einer Neufassung der §§ 106 bis 106c SGB V.
Der Neufassung fällt leider der bisherige § 106 Abs. 5c Satz 6 und 7 SGB V zum Opfer.
Dort war geregelt:
Ärzte, die erstmalig ihr Richtgrößenvolumen um mehr als 25% überschreiten, müssen in den ersten beiden Jahren einer Überschreitung nicht die festgestellten Mehrkosten zurückzahlen, sondern einen pauschalen Betrag von höchstens 25.000 Euro.
Das Gesetz an sich schützt Ärzte mit Ausnahme derjenigen, die absolut erstmalig überhaupt von einem Wirtschaftlichkeitsprüfungsregress (jetzt „Nachforderungen“) bedroht sind,
damit nicht mehr vor auch existenzbedrohlichen Regressen. Nur Vertragsärzte, die ihre Richtgrößen bislang (überhaupt) noch (gar) nicht - durch die Prüfgremien förmlich festgestellt - um mehr als 25 Prozent überschritten haben, können sich auf das Prinzip "Beratung vor Regress" berufen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden (BSG, Urt. v. 22.10.2014 - B 6 KA/8/14 und
B 6 KA 3/14 u. a.).
Zudem werden die bisherigen Richtgrößenprüfungen im Heilmittelbereich zum 1. Januar 2017 durch Regionale Vereinbarungen ersetzt. Künftig haben es damit die Vertragspartner auf Regionalebene in der Hand, die Prüfungsarten und -kriterien in Prüfvereinbarungen festzulegen. Kommt eine Einigung auf regionaler Ebene nicht rechtzeitig zu Stande kommt, gelten die bisherigen Regelungen.
Die
höheren Ausgabevolumen im Heilmittelbereich für 2017 erscheinen damit nur als ein kleines Trostpflaster.
KBV und GKV-Spitzenverband gehen im kommenden Jahr von höheren Ausgaben aus. Hier wurde eine Steigerung von 4,9 Prozent vereinbart. Das entspricht etwa 280 Millionen Euro.
Dabei wurde insbesondere die höhere Versorgungsintensität berücksichtigt, die mit den neuen Regelungen zu den besonderen Verordnungsbedarfen (bislang: Bundeseinheitliche Praxisbesonderheiten) und dem langfristigen Heilmittelbedarf verbunden ist. Regional können noch zusätzliche Faktoren zwischen den KVen und den Krankenkassen verhandelt werden.
Bei den Verhandlungen zu den Rahmenvorgaben für das Jahr 2017 wurden auch die für 2016 festgelegten Anpassungsfaktoren überprüft und aktualisiert. Für Heilmittel wurde eine zusätzliche Steigerung von 1,5 Prozent festgelegt.