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Veröffentlicht am 18.11.2016
Aktualisiert am 24.11.2016
Zum 1.1.2017 werden die bundesweit gültigen Praxisbesonderheiten von den bundesweit gültigen Besonderen Verordnungsbedarfen abgelöst.
Besondere Verordnungsbedarfe bedeuten, dass Heilmittelverordnungen mit entsprechender Diagnose vom Arzt ohne Gefahr eines Regresses ausgestellt werden können.
Korrekt ausgefüllte Verordnungen mit Besonderem Verordnungsbedarf werden vor der Wirtschaftlichkeitsprüfung des Arztes berücksichtigt.
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