Veröffentlicht am 06.01.2017
Aktualisiert am 15.12.2022
Nach §275 SGB V sind Krankenkassen verpflichtet, bei Erbringung von Leistungen bzw. zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (MD) einzuholen. Als Grundlage für ein entsprechendes Gutachten kann der MD Befunde und Berichte bei Leistungserbringenden anfordern.
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