Veröffentlicht am 17.02.2017
Aktualisiert am 09.03.2017
Auch das Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg hat nun am 31. Januar 2017 ein Urteil (7 A 3879/16) zugunsten eines Ergotherapeuten gefällt.
Der Sachverhalt (vergleichbar mit vielen anderen Fällen im gesamten Bundesgebiet):
Ein Ergotherapeut stellte bei seinem Gesundheitsamt einen Antrag auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis nach Aktenlage für den Bereich der Ergotherapie. Er ist ausgebildeter Ergotherapeut und hatte eine zusätzliche Fortbildung zur Erlangung der Heilpraktikererlaubnis absolviert.
Das Gesundheitsamt lehnte den Antrag grundsätzlich ab mit der Begründung, dass einerseits die niedersächsischen Richtlinien keine auf den Bereich Ergotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis vorsähen und zudem die Ergotherapie nicht hinreichend ausdifferenziert und abgrenzbar sei.
Dies sieht das angerufene Verwaltungsgericht in Oldenburg anders und schreibt in seiner Urteilsbegründung:
"... Der Bescheid ... (des Gesundheitsamtes) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger (den Ergotherapeuten) in seinen Rechten. ...
Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn kein rechtsstaatlich unbedenklicher Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 der DVO-HeilprG eingreift. ...
Der Kläger benötigt eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde, weil er derzeit als Ergotherapeut einen Heilhilfsberuf ausübt, der ihn zwar zur Anwendung ergotherapeutischer Behandlungsmethoden befugt, aber nur aufgrund ärztlicher Verordnung ...
Die begehrte Erlaubnis würde den Kläger ohne ärztliche Verordnung berechtigen, eigenverantwortlich körperliche oder seelische Leiden durch Ergotherapie zu behandeln.
Dem Kläger kann eine Heilpraktikererlaubnis auch beschränkt auf den Bereich der Ergotherapie erteilt werden. ...
Das Gebiet der Ergotherapie ist hinreichend abgrenzbar im Sinne dieser Entscheidung"Unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes stellt das VG Oldenburg zudem klar, dass die Durchführungsverordnung des Heilpraktikergesetzes lediglich eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt vorsieht, um festzustellen, ob die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde.
Eine Revision gegen dieses Urteil wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen. Insofern ist das Urteil derzeit noch nicht rechtskräftig. Sofern das Gesundheitsamt nicht in Revision geht, ist es dazu verpflichtet über den Antrag auf Erteilung der sektoralen Heilpraktikererlaubnis zu befinden.
Wir lassen über unseren Anwalt derzeit klären, warum
unser Verfahren in Baden-Württemberg in der zweiten Instanz zu diesem Thema noch immer nicht beschieden ist.
Allen Ergotherapeuten mit dem Wunsch einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Ergotherapie empfehlen wir daher mit diesen neuen Informationen noch einmal beim örtlichen Gesundheitsamt vorstellig zu werden und die Zulassung zur Prüfung neuerlich zu fordern. Über die weitere Entwicklung zu diesem Thema werden wir Sie selbstverständlich informieren.
Ergänzung 9.3.17:
Beim vom BED e.V. initiierten und finanzierten Verfahren in Baden-Würtemberg bezüglich des sektoralen Heilpraktiker für Ergotherpaeuten ist in zweiter Instanz für den 23. März 2017 der nächste Termin anberaumt. „In letzter Minute“ vor diesem Termin hat das Land Baden-Württemberg nun noch einen externen Anwalt mit seiner Vertretung beauftragt. Selbstverständlich werden wir Sie über den Ausgang dieses Verfahrens zeitnah informieren.