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Veröffentlicht am 23.05.2017
Das Versicherungsvertragsgesetz VVG ist in § 192 endlich ergänzt worden.
Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Versicherer nun verpflichtet, nicht nur im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen wegen Krankheit oder Unfallfolgen zu erstatten, sondern auch
bei Schwangerschaft und Entbindung, sowie für ambulante Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen, siehe §192 Absatz 5 im
Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) Im Falle einer Schwangerschaft können also endlich auch Privat Versicherte und nicht nur Gesetzlich Versicherte ihre Verdienstausfälle durch die Schwangerschaften kompensieren und zwar von sechs Wochen vor, bis zu acht Wochen nach der Geburt und damit insgesamt für 14 Wochen.
Um die Zahlung zu erhalten muss zuvor eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen worden sein. Die durch die gesetzliche Vorgabe entstehenden Mehrkosten, werden auf alle Versicherten des entsprechenden Tarifes verteilt.
Weitere Informationen finden Sie ab Seite 82-84:
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/112/1811205.pdf Wir vom BED e.V. freuen uns sehr, dass diese Regelungslücke endlich geschlossen wurde und selbstständige Frauen mit abhängig Beschäftigten im Falle einer Schwangerschaft nun gleich gestellt sind.
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