Veröffentlicht am 06.09.2017
Für Verordnungen mit Ausstellungsdatum ab dem 01.09.2017 können die neuen Preise der
AOK, IKK, BKK und Knappschaft Hessen abgerechnet werden. Zwei weitere Erhöhungsstufen treten zum 01.09.2018 und 01.09.2019 in Kraft.
Bitte beachten Sie folgende Sonderregelungen:
(1) Wegegebühren nach Position 59907 können nur vom Leistungserbringer abgerechnet werden, dessen Sitz dem Ort der Therapieabgabe am nächsten gelegen ist. Begründete Ausnahmen sind nach Abklärung mit der zuständigen Krankenkasse möglich.
(2) Werden am selben Tag mehrere Personen einer Haushaltung oder im selben Haus, Alters- oder Pflegeheim behandelt, kann der Zuschlag nach Position 59901 nur einmal berechnet werden. Befindet sich der Praxissitz in einem Krankenhaus, Alten- oder Pflegeheim, so können die Positionen 59901, 59902, 59906, 59907 und 59932 nicht abgerechnet werden, sofern Personen aus dieser Einrichtung behandelt werden. Begründete Ausnahmen sind nach Abklärung mit der zuständigen Krankenkasse möglich.
(3) Für die Berechnung der Wegegebühren ist die Kilometerzahl von der Praxis bis zum Patienten zugrunde zu legen. Werden im zeitlichen Zusammenhang mehrere Personen behandelt, so können nur die Wegegebühren für die tatsächlich gefahrenen Kilometer angesetzt werden; sie sind anteilig zu berechnen.
Information an Selbstabrechner:
Kontrollieren Sie bei der Übertragung der neuen
Preise auch, ob das richtige Tarifkennzeichen eingetragen ist.
Das Tarifkennzeichen für die Preislisten lautet: 26 06
000
Lesen Sie in Ihrem eigenen Interesse
die original Preisliste inkl. der zusätzlichen Erläuterungen genau
durch, damit Sie bei der Abrechnung kein Geld verschenken.
Bei Fragen hierzu wenden Sie sich jederzeit gerne an uns.
Alle Rahmenverträge sowie die Preislisten finden unsere selbständigen Mitglieder stets auf unserer Webseite:
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