Veröffentlicht am 29.06.2018
Wie bereits berichtet gelten
ab dem 01. August 2018 neue Zulassungsempfehlungen.
Ergänzend zu unserem bereits veröffentlichten Artikel geben wir hier weitere Informationen:
Die fachliche Leitung übernimmt eine erweiterte Verantwortung gegenüber der bisherigen Regelung, da nunmehr gilt:
" Die fachliche Leitung einer Heilmittelpraxis trägt die fachliche Verantwortung für Qualitätssicherung sowie dafür, dass die Patienten auf dem aktuellen Stand der medizinischen Kenntnisse ordnungsgemäß und qualifiziert auf Basis der ärztlichen Verordnung durch entsprechend qualifiziertes therapeutisches Fachpersonal behandelt werden. Die fachliche Leitung darf in der Ausübung ihrer vorgenannten Tätigkeit nicht eingeschränkt werden."
Beim Multiplikatorentreffen des GKV-Spitzenverbandes zu den neuen Empfehlungen wurde klargestellt, dass es hier vor allem darum geht, dass die fachliche Leitung das durch die verpflichtenden Fortbildungen erworbene Wissen an die anderen Kollegen weiter geben soll, sodass insgesamt eine Versorgung auf dem aktuellen Stand gewährleistet ist.
Bei Zulassung in Ärztehäusern, Gesundheitszentren, Medizinischen Versorgungszentren oder vergleichbaren Einrichtungen können Wartebereich und Sanitäranlagen auch von der Einrichtung gestellt und also gemeinsam genutzt werden.
Verpflichtend wurde eine Möglichkeit zur Handdesinfektion bei Toilette und Handwaschbecken eingeführt.
Eine Heilmittelpraxis ist nicht zulassungsfähig, wenn diese aufgrund des überwiegenden Anteils an stationären Leistungen nicht mehr als solche zur ambulanten Heilmittelerbringung angesehen werden kann.
Zudem wird ausdrücklich auf das Arbeitsstättenrecht verwiesen, welches jedoch auch bisher grundsätzlich Anwendung fand.
Eine weitere erfreuliche Änderung ergibt sich aus folgender Aussage:
"Die Praxis muss öffentlich zugänglich, in sich abgeschlossen und von anderen Praxen sowie anderen Bereichen, die nicht auf die Abgabe von Leistungen aus den verschiedenen Tätigkeitsfeldern im Bereich der jeweiligen Heilmitteldisziplin (z. B. Prävention, Therapie, Rehabilitation) ausgerichtet sind, räumlich getrennt sein."
Mit anderen Worten: Auch Selbstzahler-Leistungen aus den verschiedenen Tätigkeitsfeldern im Bereich der jeweiligen Heilmitteldisziplin (z. B. Prävention, Therapie, Rehabilitation) dürfen nun innerhalb der Praxis angeboten werden. Dies ist vor allem entscheidend für größere Praxen, in denen nun gleichzeitig z.B. Präventionskurse und Therapien durchgeführt werden dürfen.
Fachfremde Angebote dürfen auch weiterhin nur außerhalb der Öffnungszeiten statt finden.
Bei Fragen hierzu stehen wir Ihnen immer gerne zur Verfügung.