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Veröffentlicht am 29.06.2018
Sofern der Einsatz des jeweiligen Tieres
ausschließlich im Rahmen der ergotherapeutischen Behandlung stattfindet, gilt:
Da ein Patient aufgrund einer ärztlichen Verordnung zur Ergotherapie kommt und dies unabhängig davon, ob tiergestützte Therapie angeboten wird, dient das Tier nicht der Einkommenserzielung. Das Einkommen wird durch ergotherapeutische Behandlungen erzielt, welche auch ohne Tiere durchgeführt werden kann. In diesem Fall ist eine
Anmeldung beim Veterinäramt nicht notwendig.
Falls zusätzlich Angebote im Selbstzahlerbereich regelmäßig und kostenpflichtig stattfinden, welche ausdrücklich auf das Tier gestützt sind, ist eine Anmeldung beim Veterinäramt nach §11 des Tierschutzgesetzes verpflichtend.