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Gesundheitsreform: Was ändert sich für Selbständige?

Veröffentlicht am 24.04.2007

Gesundheitsreform: Was ändert sich für Selbständige?

Dr. Klaus Theo Schröder,
Staatssekretär im Bundesministerium für Gesundheit (BMG).


Frage:
Herr Dr. Schröder, welche Vorteile - ganz allgemein - bringt die Gesundheitsreform beruflich Selbständigen?

Antwort:
Mit der Gesundheitsreform – die offizielle Bezeichnung lautet "Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung" oder kurz "GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz" - wird sichergestellt, dass alle Bürgerinnen und Bürger in Deutschland einen umfassenden Gesundheitsschutz haben. Wer den Versicherungsschutz verloren hat, wird wieder krankenversichert. Dies gilt gleichermaßen für die gesetzliche wie für die private Krankenversicherung.

Selbständige, die ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall sind und die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, sind seit dem 1. April 2007 in die Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen. Sie werden Pflichtmitglied ihrer ehemaligen gesetzlichen Krankenkasse oder deren Rechtsnachfolger mit Wirkung vom ersten Tag ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Inland, frühestens seit dem 1. April 2007.

Selbständige, die ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall sind und die zuletzt privat krankenversichert waren oder der privaten Krankenversicherung (PKV) zuzuordnen sind, können sich ab dem 1. Juli 2007 in einem neuen, modifizierten Standardtarif bei einer privaten Krankensicherung versichern. Für die privaten Krankenversicherung besteht Kontrahierungszwang, das heißt sie müssen den berechtigten Personenkreis in den modifizierten Standardtarif aufnehmen. Der modifizierte Standardtarif wird zum 1. Januar 2009 automatisch in den neuen Basistarif überführt, bei dem es – wie auch schon beim modifizierten Standardtarif - keine Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse gibt. Ab diesem Zeitpunkt besteht dann auch die Pflicht, sich gegen das Krankheitskostenrisiko zu versichern und dazu bei einer privaten Krankenversicherung einen Vertrag abzuschließen.

Frage:
Wie sollten Existenzgründer vorgehen, die zuvor sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren? Bisher hatten sie die Wahl zwischen einer freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV und der Mitgliedschaft in einer privaten KV. Welche neuen Aspekte sollten Existenzgründer in puncto Krankenversicherung nun bedenken?

Antwort:
Existenzgründerinnen und -gründer, die zuvor sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, haben nach wie vor die Wahl zwischen einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie die hierfür erforderliche Vorversicherungszeit erfüllen, und einer privaten Krankenversicherung. Neu ist, dass bei fehlender anderweitiger Absicherung im Krankheitsfall eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung für Personen eintritt, die vor der fehlenden Absicherung im Krankheitsfall zuletzt gesetzlich krankenversichert waren.

Existenzgründer sollten bei einem Wechsel in die private Krankenversicherung sorgfältig die damit verbundenen Vor- und Nachteile abwägen. Denn es bleibt bei dem Grundsatz, dass die Entscheidung für ein privates Krankenversicherungsunternehmen eine Lebensentscheidung ist und bei unveränderten Bedingungen keine Rückkehrmöglichkeit in die gesetzliche Krankenversicherung besteht.

Darüber hinaus besteht für diesen speziellen Personenkreis - Existenzgründer, die zuvor sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren – kein Kontrahierungszwang in der privaten Krankenversicherung im modifizierten Standard- oder Basistarif, weil die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung für Personen, die vor der fehlenden Absicherung im Krankheitsfall zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, vorgeht.

Einen besonderen Vorteil hat die Gesundheitsreform darüber hinaus für die Gruppe der so genannten "kleinen Selbständigen": Freiwillig versicherte hauptberuflich Selbständige, die im Jahr 2007 nachweislich weniger als 1.837,50 Euro verdienen, müssen künftig nur noch einen geringeren Mindestbeitrag ausgehend von mindestbeitragspflichtigen Einnahmen in Höhe von 1225,- Euro zahlen. Insoweit erfolgt hier eine Gleichstellung mit Empfängern des Existenzgründungszuschusses. Das Nähere regelt die Krankenkasse in ihrer Satzung. Sie hat dabei das Vermögen des Selbständigen und das Einkommen und Vermögen von mit dem Selbständigen zusammenlebenden Personen zu berücksichtigen.

Frage:
Welche Aspekte sollten Existenzgründer bedenken, die zuvor familienversichert waren, wie zum Beispiel Hochschulabsolventen oder berufliche Wiedereinsteiger?

Antwort:
Hochschulabsolventen sollten bedenken, dass sie im Fall einer Familiengründung in der privaten Krankenversicherung für jedes Mitglied Beiträge zahlen müssen, während in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich Beitragsfreiheit für den Ehegatten und die Kinder besteht, soweit bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.

Frage:
Welche Aspekte sollten Existenzgründer bedenken, die zuvor überhaupt nicht krankenversichert waren?

Antwort:
Hauptberuflich Selbständige, die in ihrem bisherigen Leben (auch als Kind) in Deutschland weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren, werden der privaten Krankenversicherung zugeordnet. Diese Personen können sich ab dem 1. Juli 2007 im modifizierten Standardtarif der privaten Krankenversicherung versichern. Die Pflicht zur Versicherung gilt dann ab dem 1. Januar 2009.

Nebenberuflich Selbständige, die bisher weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren, werden der gesetzlichen Krankenversicherung zugeordnet und unterliegen ab dem 1. April der Versicherungspflicht. Sie sind verpflichtet, einer von ihnen wählbaren gesetzlichen Krankenkasse beizutreten.

Frage:
Gibt es Änderungen für Bezieher des Gründungszuschusses?

Antwort:
Für freiwillig versicherte Bezieher des Gründungszuschusses ändert sich beitragsrechtlich nichts; für diesen Personenkreis bemisst sich der Mindestbeitrag nach wie vor ausgehend von mindestbeitragspflichtigen Einnahmen in Höhe von 1.225 Euro.

Frage:
Ist für "nebenberuflich" selbständig Tätige der Verbleib in der Familienversicherung möglich?

Antwort:
Ja, die Familienversicherung ist nur für Ehegatten und Kinder ausgeschlossen, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind. Weitere Voraussetzung für eine beitragsfreie Familienversicherung ist, dass das Gesamteinkommen von Selbständigen die Grenze von 350,- Euro monatlich (Betrag für das Jahr 2007) nicht übersteigen darf. Andernfalls ist nur die Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung möglich, wenn die hier erforderlichen Vorversicherungszeiten erfüllt sind.

Frage:
Der monatliche Mindestbeitrag kann für Selbständige in der GKV gesenkt werden. Gilt dies für jeden den selbständig Tätigen?

Antwort:
Die Beiträge für alle Versicherten berechnen sich wie folgt: Die so genannten beitragspflichtigen Einnahmen werden mit dem jeweiligen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkasse multipliziert. Für freiwillig versicherte Selbständige wird ein Mindesteinkommen zu Grunde gelegt. Bislang lag dieses Mindesteinkommen bei 1.837,50 Euro. Seit dem 1. April 2007 gelten unter bestimmten Voraussetzungen niedrigere Mindesteinnahmen von nur noch 1.225 Euro. Diese Bemessungsgrundlagen gelten einheitlich für alle Krankenkassen. Das kommt den freiwillig versicherten Selbständigen zu Gute, deren Einkommen unter Berücksichtigung ihres Vermögens, sowie des Einkommens und Vermögens von Personen, die mit dem Selbständigen in Bedarfsgemeinschaft leben, unterhalb der bisherigen Grenze von 1837,50 Euro liegt.

Frage:
Bisher wurde Versicherten im Falle von Beitragsrückständen gekündigt. Mit was müssen Unternehmer rechnen, die im Krisenfall mit ihren Zahlungen in Rückstand geraten? Gibt es die Möglichkeit der Stundung für Unternehmer, die sich in Liquiditätsschwierigkeiten befinden?

Antwort:
Eine Kündigung durch die Krankenkasse oder das private Krankenversicherungsunternehmen bei bestehenden Beitragsrückständen ist zukünftig ausgeschlossen. Dafür ruhen die Versicherungsleistungen in einem gewissen Umfang. Die Krankenkassen und privaten Versicherungsunternehmen werden dann ein Inkassoverfahren einleiten, d.h. rückständige Beiträge einfordern oder einklagen und anschließend vollstrecken. Wer nicht zahlt, erhält nur noch Leistungen für unaufschiebbare Behandlungen (zum Beispiel Behandlung bei akuten Schmerzen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft). Darüber hinaus entstehen Säumniszuschläge für die offenen Beträge. Eine Stundungsmöglichkeit ist in der privaten Krankenversicherung nicht vorgesehen.

Das Ruhen der Leistungen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind. Bei Vereinbarung von Ratenzahlung kann die Krankenkasse das Ruhen vorzeitig für beendet erklären.


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