Veröffentlicht am 15.09.2007
Die Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer im Krankheitsfall gilt als eine der wichtigsten sozialen Errungenschaften. Was hier und da aber unbekannt ist: Auch Teilzeitkräfte haben Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn sie länger als 4 Wochen im Unternehmen beschäftigt sind. Der Anspruch besteht übrigens ebenso für Teilzeitkräfte auf 400-€-Basis und Aushilfen, die länger als 4 Wochen an einem Stück arbeiten.
Ist der Mitarbeiter arbeitsunfähig krank, zahlt ihm das Unternehmen im Rahmen der Entgeltfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen (42 Kalendertage) das Arbeitsentgelt weiter. Ist er nach Ablauf dieses Zeitraums immer noch wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig, springt die Krankenkasse mit Krankengeld ein. Das Arbeitsentgelt entfällt dann.
In den ersten 4 Wochen seines Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Bei Arbeitsunfähigkeit erhält er dann sofort Krankengeld.
Und so wird das Arbeitsentgelt im Krankheitsfall für Teilzeitkräfte errechnet:
Bei Arbeitskräften mit regelmäßiger Arbeitszeit, die während der Zeit erkranken, in der sie eigentlich hätten arbeiten müssen, lässt sich die Höhe der Lohnfortzahlung relativ einfach ermitteln. Diese erhalten 100 % desjenigen Arbeitsentgelts weiter ausgezahlt, das ihnen bei der für sie maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit zusteht.
Bei Teilzeitkräften mit unregelmäßiger Arbeitszeit ist die Berechnung hingegen komplizierter. Die Unternehmen dürfen bei Teilzeitkräften mit schwankender individueller Arbeitszeit bei der Ermittlung des zu zahlenden Betrags vom Durchschnitt der Arbeitsentgelte der vergangenen 12 Monate bzw. bei kürzerer Beschäftigung vom Durchschnitt der Zahlungen im entsprechenden Zeitraums ausgehen.
Eine Entgeltfortzahlung erhalten indessen – wie erwähnt - nur solche Teilzeitkräfte, die am Tag ihrer Erkrankung auf Grund eines Arbeitsvertrags auch tatsächlich gearbeitet hätten. Wer ohnehin frei gehabt hätte, hat mithin keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Wichtig: Teilzeitkräfte sind verpflichtet, sich unverzüglich krank zu melden, selbst wenn sie am nächsten Tag nach ihrer Erkrankung nicht zu Arbeit hätten erscheinen müssen.
Voraussetzung für die oben genannten Regelungen ist allerdings, dass kein anders lautender Tarifvertrag vorliegt.
Bei der Bemessung der Entgeltfortzahlung sind im Detail folgende Entgeltbestandteile zu berücksichtigen: Grundgehalt einschließlich der Zulagen zur Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Zulagen wegen besonderer Arbeitsbedingungen wie z.B. die Erschwerniszulage, Kinderzulagen, Leistungszulagen und Prämien, Provisionen, Naturalleistungen, vermögenswirksame Leistungen, Inkassoprämien, Auslöse von Montagearbeitern, wenn diese nicht als pauschaler Aufwendungsersatz gezahlt wird. Auszunehmen von der Entgeltfortzahlung sind hingegen freiwillige Trinkgelder (sofern keine anderweitige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber besteht) sowie Arbeitsentgelt und Zuschläge für Überstunden.
Beschäftigt ein Unternehmen nicht mehr als 30 Mitarbeiter kann es gewöhnlich bei der Krankenkasse, bei der der betroffene Arbeitnehmer versichert ist, seine Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung erstatten lassen. Für geringfügig beschäftigte Teilzeitkräfte ist immer die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See zuständig.