Veröffentlicht am 25.09.2007
Ein beliebtes, aber oft vergessenes Gehalts-Extra ist die so genannte Erholungsbeihilfe, die es auch 2008 weiter geben wird. Das heißt, Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern quasi ein abgabenfreies Urlaubsgeld gewähren. Geregelt ist diese Möglichkeit in § 40 Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes.
Voraussetzung für diese Erholungsbeihilfe ist lediglich, dass der Arbeitgeber die Zahlung mit 25 % pauschal versteuert (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).
Die Erholungsbeihilfe darf mehrmals im Jahr gewährt werden. Allerdings gelten jährliche Höchstgrenzen, die nicht überschritten werden dürfen:
156 € je Arbeitnehmer,
104 € für den Ehepartner des Arbeitnehmers,
52 € für jedes Kind des Arbeitnehmers.
Beispiel: Eine Mitarbeiterin ist verheiratet und hat zwei Kinder. In diesem Fall kann sie 364 € netto als Erholungsbeihilfe erhalten (156 € für die Mitarbeiterin, 104 € für ihren Ehemann, 104 € für die beiden Kinder). An das Finanzamt überweist der Arbeitgeber 96 € (25 % pauschale Lohnsteuer plus Solidaritätszuschlag, ohne Kirchensteuer).
Damit das Finanzamt die Erholungsbeihilfe anerkennt, sollten Arbeitgeber folgendes beachten: Zahlen Sie diese Beihilfe zusätzlich zum normalen Gehalt. Sie dürfen keine regulären Lohnzahlungen dafür umwandeln.
Die Beihilfe muss im Zusammenhang mit einem Urlaub des Mitarbeiters stehen. Zahlen Sie die Beihilfe deshalb frühestens drei Monate vor oder spätestens drei Monate nach dem Urlaub aus.
Die Pauschalsteuer müssen Sie als Arbeitgeber zahlen. Wälzen Sie diese auf den Mitarbeiter ab, handelt es sich um Arbeitslohn. Auf diesen Betrag würde dann die individuelle Lohnsteuer anfallen.