Veröffentlicht am 03.10.2007
Liebe Mitglieder,
immer wieder kommt es zu Nachfragen bei Leistungen außerhalb der regulären GKV-Verordnungen, was die Umsatzsteuerpflicht betrifft.
Daher erhalten Sie in diesem Artikel die umfassende Antwort:
keine Regel ohne Ausnahme - wer sich mit der Umsatzsteuerabrechnung beschäftigt, für den ist dieser Spruch nicht nur Randbemerkung, sondern Arbeitsmotto.
Wie kompliziert die Umsatzbesteuerung z.T. geregelt ist, offenbart ein Blick in den medizinischen Bereich. So sind Umsätze aus therapeutischer Tätigkeit grundsätzlich umsatzsteuerbefreit, solange die Maßnahmen der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung oder Heilung von Krankheiten dienen.
Bei Leistungen, die diesen Zwecke nicht verfolgen, wie beispielsweise Gutachten, wird Umsatzsteuer fällig.
Nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes wird die Umsatzsteuer allerdings nicht erhoben, wenn die Einkünfte aus diesem Bereich jährlich nicht mehr als 17.500 Euro betragen.
Auch kommt es immer wieder zu Verwechselungen zwischen der Umsatz- und der Gewerbesteuer.
Gewerbesteuer wird jedoch immer nur dann fällig, wenn Sie Leistungen nicht mehr individuell anbieten, sondern einen breiten Masse zugänglich machen. Auch hier ist die Gründung einer zweiten Unternehmung ratsam, beispielsweise, wenn Sie weiträumig Kurse für Mütter anbieten und diese Leistung von Ihren Mitarbeitern ausführen lassen, wodurch keine Kennzeichnung Ihrer eigenen Arbeit mehr möglich ist.