Veröffentlicht am 27.11.2007
Sicherstellungsvereinbarung über die therapeutische Versorgung an hessischen Sonderschulen zwischen dem Hessischen Kultusministerium und den zuständigen Landesverbände der Krankenkassen.
Ziel der Behandlung am Förderort Schule ist die Sicherstellung einer ausreichenden und qualitativ angemessenen medizinisch-therapeutischen Versorgung behinderter und von Behinderung bedrohter Schülerinnen und Schüler in Hessen.
Im schulischen Rahmen werden pädagogische und medizinisch-therapeutische Leistungen interdisziplinär zusammengeführt und das System der umfassenden Förderung und Behandlung weiterentwickelt.
Medizinisch-therapeutische Leistungen
Medizinisch-therapeutische Behandlungen dürfen nur nach vorheriger vertragsärztlicher Verordnung durchgeführt werden. Dabei sind die Heilmittell Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen nach § 91 SGB V (ab 01.01.2004 "Gemeinsamer Ausschuß"), die Rahmenempfehlungen nach § 125 SGB V einschließlich Leistungsbeschreibungen der einzelnen Berufsgruppen sowie die zwischen den Verbänden der Krankenkassen und den jeweiligen Berufsverbänden der niedergelassenen Leistungserbringer vereinbarten Vergütungslisten in der jeweils gültigen Fassung bindend.
Logopädische, physio- und ergotherapeutische Angebote im schulischen Bereich richten ihre Leistung darauf aus, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mindern. Sie ermöglichen den behinderten und von Behinderung bedrohten Schülerinnen und Schülern die pädagogischen Lernangebote der Schule besser auszuschöpfen. Sie sind daher vor dem Hintergrund des Zusammenwirkens verschiedener Disziplinen bei der Förderung dieser Schülerinnen und Schüler von besonderer Bedeutung.
Voraussetzungen für den Behandlungsort Schule
Eine Sondergenehmigung für nach § 124 SGB V zugelassene Logopäd(inn)en, Ergotherapeut(inn)en und Physiotherapeut(inn)en und entsprechende Einrichtungen als Grundlage der Erbringung medizinisch-therapeutischer Leistung in Schulen mit sonderpädagogischem Förderangebot wird bei vorliegender Voraussetzung auf Antrag und nach Prüfung durch die Verbände der Krankenkassen in Hessen ausgestellt.
Die Schule muss zur ordnungsgemäßen und regelgerechten Durchführung der Therapie im Sinne des SGB V über eine geeignete räumlich-sächliche Ausstattung verfügen und adäquate organisatorische Voraussetzungen gewährleisten. Therapeut(in) und Schulleiter zeigen sich für die in diesem Sinne korrekte Abgabe der medizinisch-therapeutischen Leistung verantwortlich. Für die ordnungsgemäße und regelgerechte Durchführung der Therapie ist der gemäß § 124 SGB V zugelassene Leistungserbringer verantwortlich.
Der folgende Link führt Sie zur Originalvereinbarung:
Sicherstellungsvereinbarung über die therapeutische Versorgung an hessischen Sonderschulen wischen dem Hessischen Kultusministerium und den zuständigen Landesverbände der Krankenkassen
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Ihr BED e.V.