Veröffentlicht am 18.02.2008
Selbstständige mit geringerem Einkommen profitieren davon, dass im Zuge der Gesundheitsreform das Mindesteinkommen, von dem die Beiträge berechnet werden, von 1.837,50€ auf 1.225€ abgesenkt wurde (§ 240 Abs. 4 Satz 3 Sozialgesetzbuch V). Das neue Mindesteinkommen galt bisher lediglich für die Ich-AGs. Unter dem Strich bedeutet die veränderte Mindestgrenze, dass Sie als Selbstständiger rund 86€ im Monat an Beitrag sparen können.
Hintergrund der Ersparnis ist die Tatsache, dass die gesetzlichen Krankenkassen ihren Beitrag auf der Grundlage des jeweiligen Einkommens ermitteln. Da Sie als Selbstständiger kein fixes Monatseinkommen haben, setzt die Kasse Ihr Einkommen automatisch in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze fest. Die liegt derzeit bei 42.750 € im Kalenderjahr (= 3.562,50 € Monat).
Falls Sie als Selbstständiger ein niedrigeres Einkommen nachweisen können, ist dieses für den Beitrag ausschlaggebend. Als Mindesteinkommen werden nunmehr 1.225 € unterstellt, selbst wenn Sie tatsächlich noch weniger verdienen sollten. Auf dieses Mindestankommen wird der allgemeine Beitragssatz angewendet.
Das bedeutet für Ihre monatlichen Beiträgen zur gesetzlichen Krankenkasse unter dem Strich:
* Alter Beitrag (z. B. bei 13,7%-Tarif) bei Mindesteinkommen von 1.837,50€: 251,74€
* Neuer Beitrag bei Mindesteinkommen von 1.225,00€ und gleichem Tarif: 167,83€.
Der regulärer Beitrag nach der Beitragsmessungsgrenze (bei zugrunde gelegten monatlichen Einnahmen von 3.562€) liegt hingegen bei 488,00€; ist also mehr als doppelt so hoch wie der neue Mindestbeitrag.
Um den verringerten Beitrag zu erhalten, müssen Sie Ihrer Krankenkasse nachweisen, dass Ihr Einkommen unter der Beitragsmessungsgrenze liegt. Dazu schicken Sie der Kasse Ihren aktuellen Einkommensteuerbescheid
Bei der Berechnung der Beiträge wird immer ausschließlich Ihr Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit berücksichtigt. Sind Sie verheiratet oder leben in Partnerschaft in einem Haushalt, werden zudem Vermögen und Einkommen des Partners mit angerechnet. Die Kassen orientieren sich dabei an den Regelungen, die für das Arbeitslosengeld II gelten. Sie müssen also damit rechnen, dass die Krankenkasse weitere Vermögensnachweise von Ihnen und Ihrem Partner einfordern wird.