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Umsatzsteuerpflicht

Veröffentlicht am 18.02.2008

Steuerfreie Heilbehandlung mit beruflich qualifiziertem Personal

Heilbehandlungsleistungen sind Umsatzsteuerfrei, unabhängig von der Rechtsform, wenn entweder die Gesellschafter oder aber das angestellte Personal über die erforderliche Berufsqualifikation verfügen. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil entschieden: 26.09.2007, Az. V R 54/05

Zu beachten ist aber, dass steuerfreie Heilbehandlungen der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung dienen müssen. Leistungen, die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug aufweisen, weil sie lediglich den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern sollen, sind dagegen grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig.

Das heißt:

Eine steuerfreie Heilbehandlung kann auch von Kapitalgesellschaften erbracht werden. Voraussetzung ist, dass entweder ihre Gesellschafter oder die für die Gesellschaft tätigen Personen über die erforderliche Berufsqualifikation verfügen. Diese Auffassung erweitert der BFH nun auch auf Personengesellschaften. Auch hier ist es ausreichend, wenn nicht die Gesellschafter, aber die Angestellten der Personengesellschaft über die erforderliche Berufsqualifikation verfügen.

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Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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