Veröffentlicht am 19.02.2008
Kinderbetreuungskosten sind zu einem Großteil abziehbar. Bis zu zwei Drittel der tatsächlich angefallenen Kosten sind möglich, maximal 4.000 Euro je Kind (unter 14 Jahren). Für die Abzugsfähigkeit genügt eine Teilzeittätigkeit, und der Abzug erfolgt je nach Art des Einkommens als Werbungskosten oder Betriebsausgabe.
Alle Kosten, die durch die "behütende oder beaufsichtigende" Betreuung entstehen, sind begünstigt. Darin enthalten ist nicht nur eine außerhäusliche Unterbringung, sondern auch Aufwendungen für Tages- oder Wochenmütter, sowie Haushaltshilfen, sofern sie das Kind betreuen. Alle Bar- und Sachleistungen können bei den Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden, nicht jedoch Aufwendungen für Verpflegung, Unterricht, Sport oder Freizeit.
Ein Minijob ist bereits ausreichend, um in den Genuss der Förderung zu kommen, dann können die Kinderbetreuungskosten zusätzlich zum Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 Euro geltend gemacht werden. Dann kann der besser verdienende Ehepartner bis zu 4.920 Euro als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Falls die Mindestgrenze von 600 Euro erreicht wird, können Sie einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen.