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Veröffentlicht am 10.08.2018
Mit Wirkung ab dem 31.07.2018 gelten neue beihilfefähige Höchstbeträge für den Bereich Bund. Zum 01.01.2019 wurde eine weitere Anhebung beschlossen. In den Bundesländern gibt es teilweise eigene Beihilfeverordnungen, welche jedoch meist dieselben Preise wie im Bereich Bund vorsehen. Wir werden in den nächsten Tagen eine Übersicht auch der Landesbeihilfesätze auf unserer Seite zur Verfügung stellen.
Die beihilfefähigen Höchstsätze sind die Berechnungsgrundlage für die Beträge, welche Beamte und deren beihilfeberechtigte Angehörige von der Beihilfestelle erstattet bekommen. Zusätzlich können Beamte private Zusatzversicherungen abschließen, welche den Differenzbetrag bis zu den beihilfefähigen Höchstsätzen ausgleichen.
Auch für Privatpatienten spielen die beihilfefähigen Höchstsätze eine Rolle, da in vielen Policen eine Erstattung in ebendieser Höhe vorgesehen ist.
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