Veröffentlicht am 18.03.2008
Immer wieder verweigern Krankenkassen die Vergütung von eingereichten Verordnungen auf Grund unzureichender Angaben. Häufig zu unrecht, einige Male jedoch auch zurecht.
Achten Sie bitte bei jeder ärztlichen Verordnung für Ergotherapie darauf, dass Sie folgende Angaben enthält:
Diagnose
ggf Spezifizierung des Therapieziels
Art, Anzahl und ggf Frequenz der Leistungen
Die vertragsärztliche Verordnung kann ausgeführt werden, wenn diese für die Behandlung erforderlichen Informationen enthalten sind.
Die vertragsärztliche Verordnung kann also nicht in jedem Fall, sondern nur bei Erfüllung der in § 18 Abs 1 Rahmenempfehlungen festgelegten formellen Voraussetzungen als wirksame Verkörperung des Vertragsangebots der Krankenkasse angesehen werden.
Dabei müssen diese Angaben grundsätzlich schon bei Beginn der Behandlung in der Verordnung aufgeführt sein, während die dort nicht gesondert aufgeführten Angaben, die nach Teil I Abschnitt VI HMR gemacht werden müssen, grundsätzlich nachholbar sind.
Achten Sie bei Doppelbehandlungen unbedingt darauf, dass eine Begründung des Arztes vermerkt ist. Diese Verordnung muss genehmigt werden, denn die Verordnungsmenge stimmt so nicht mehr mit dem Heilmittelkatalog überein, es sei denn die Kassen verzichten auf die Genehmigung.
Ist die Verordnung nicht vollständig oder unklar ausgefüllt, hat der Leistungserbringer sich unverzüglich mit dem Vertragsarzt in Verbindung zu setzen, um eine die Anforderungen des § 18 Abs 1 Rahmenempfehlungen erfüllende Verordnung herbeizuführen (vgl Teil VI und VII HMR).
Das Urteil dazu:
Für die effektive Kontrolle eingehender Verordnungen haben wir den BED-VO-Check erstellt, welchen Sie bei unseren
Praxisvorlagen finden.
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