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Veröffentlicht am 28.09.2018
Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNO) stellt eine Checkliste für Arztpraxen zum Thema "Rationelle Heilmittelverordnung" zur Verfügung, welche leider neben nützlichen auch fehlerhafte Informationen enthält. Wir haben daher die KVNO folgendermaßen angeschrieben:
Betreff: Bitte Korrektur und Ergänzung in Ihrer Checkliste Rationelle Heilmittelverordnung
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund einer Nachfrage sind wir auf Ihre Checkliste zur rationellen Heilmittelverordnung aufmerksam geworden:
https://kvno.de/downloads/beratung/checkliste_heilmittel.pdf
Wir begrüßen sehr klare und übersichtliche Informationen an die verordnenden Ärzte.
In Ihrem Merkblatt sind jedoch teilweise Fehlinformationen enthalten, welche wir zu korrigieren bitten, damit eine optimale Patientenversorgung sicher gestellt und unnötige Nachfragen und bürokratischer Mehraufwand vermieden werden können.
1. Zwei vorrangige Heilmittel
Zwei vorrangige Heilmittel der Ergotherapie auf einer Verordnung sind ausdrücklich zulässig. Dies wird geregelt in der Heilmittelrichtlinie §12
"...
(7) 1Die gleichzeitige Verordnung eines „vorrangigen Heilmittels“ (A) und eines „optionalen Heilmittels“ (B) bei derselben Schädigung ist nicht zulässig. 2Bei Maßnahmen der Ergotherapie kann die Verordnungsmenge je Verordnungsvordruck auf verschiedene vorrangige Heilmittel aufgeteilt werden, soweit der Heilmittelkatalog in der Diagnosengruppe mehrere vorrangige Heilmittel vorsieht. 3Die Aufteilung der Verordnungsmenge ist auf dem Verordnungsvordruck unter „Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges“ zu spezifizieren (z. B. bei EN2: Verordnungsmenge 10, davon 6x sensomotorisch perzeptive Behandlung und 4x Hirnleistungstraining). ..."
Ändern Sie daher bitte in Ihrer Checkliste den zweiten Unterpunkt im zweiten Punkt entsprechend.
2. Langfristiger Heilmittelbedarf
Bei Diagnosen, welche in Anlage 2 der Heilmittelrichtlinie (Langfristiger Heilmittelbedarf) aufgelistet sind, besteht automatisch eine Langfristige Genehmigung, wie in der Heilmittelrichtlinie § 8a zu entnehmen:
"...
(2) 1Bei den in der Anlage 2 gelisteten Diagnosen in Verbindung mit der jeweils aufgeführten Diagnosegruppe des Heilmittelkataloges ist vom Vorliegen eines langfristigen Heilmittelbedarfs im Sinne von § 32 Absatz 1a SGB V auszugehen. 2Ein Antrags- und Genehmigungsverfahren findet nicht statt...."
Insofern korrigieren Sie bitte auch den letzten Punkt auf der ersten Seite Ihrer Checkliste diesbezüglich, damit Ärzte, Patienten und Krankenkassen sich nicht unnötig mit überflüssigen Anträgen befassen müssen.
3. Besonderer Verordnungsbedarf
Es fehlt gänzlich die Information zu den bundeseinheitlich vereinbarten Besonderen Verordnungsbedarfen, welche jedoch für ein wirtschaftliches Verordnungsverhalten von Ärzten ebenfalls von großer Bedeutung sind. Der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung haben zur Sicherstellung der Versorgung von Patienten mit anerkannt Besonderem Verordnungsbedarf eine Liste mit schwerwiegenden Diagnosen zusammen gestellt und vereinbart, dass Verordnungen nach dieser Liste der Besonderen Verordnungsbedarfe VOR Einleitung einer Prüfung zu berücksichtigen sind.
Sie finden diese Informationen in den Rahmenvorgaben nach § 106b Abs. 2 SGB V für die Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen Anlage 2 §3 Absatz 2:
"...
(2) Verordnungen, die durch bundesweit und regional vereinbarte besondere Verordnungsbedarfe bedingt sind, sollen vor der Einleitung eines Prüfverfahrens berücksichtigt werden. Besondere Verordnungsbedarfe nach Anlage 2 Anhang 1 sind von der Prüfungsstelle nach § 106c SGB V in vollem Umfang zu berücksichtigen, soweit die entsprechenden Voraussetzungen gemäß Anlage 2 Anhang 1 vorliegen. Über die weiteren Maßstäbe zur Berücksichtigung von regional vereinbarten besonderen Verordnungsbedarfen verständigen sich die regionalen Vertragspartner. Der Arzt ist über Art und Umfang der anerkannten besonderen Verordnungsbedarfe zu informieren. Im Rahmen der Prüfung können weitere individuelle besondere Verordnungsbedarfe geltend gemacht werden. ..."
Im Interesse der betroffenen Patienten und auch der verordnenden Ärzte wäre eine Aufnahme dieser Information in Ihre Checkliste Rationelle Heilmittelverordnung sinnvoll und sehr zu begrüßen.
Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen immer gerne zur Verfügung.
Herzliche Grüße
Ihre
Andrea Hiller
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