Veröffentlicht am 14.12.2018
Mit Wirkung ab dem 01. Dezember 2018 gelten erneut überarbeitete Zulassungsempfehlungen für Heilmittelpraxen.
Räumliche Anforderungen
Die wohl gravierendsten Änderungen betreffen die räumlichen Anforderungen.
Hier wurde endlich die Vorgabe der
„In-Sich-Abgeschlossenheit“ abgeschafft. Der Passus 8.2 lautet nunmehr:
„Die Praxis muss öffentlich zugänglich, von privaten Bereichen räumlich getrennt und auf die Abgabe von therapeutischen Leistungen aus den verschiedenen Tätigkeitsfeldern im Bereich der jeweiligen Heilmitteldisziplin (z. B. Prävention, Therapie, Rehabilitation) ausgerichtet sein.“
Es ist also nur noch eine räumliche Trennung von privaten Bereichen sowie eine Ausrichtung auf die Abgabe von Heilmittelleistungen vorgeschrieben.
„Die Praxisräume sollen zusammenhängend sein.“
Solange die Praxisräume zusammenhängend sind, können in angrenzenden Bereichen nahtlos andere Disziplinen untergebracht sein.
„Sofern während der Öffnungszeiten in der Praxis oder angrenzend an die Praxis weitere Leistungen außerhalb der Heilmitteldisziplin angeboten werden, muss neben einer ungestörten Heilmittelabgabe gewährleistet sein, dass der Patient die für diese Leistungen separat vorzuhaltenden Räume oder Bereiche nicht betreten muss.“
Eindeutig gilt also nun, dass auch innerhalb der Praxis weitere Leistungen außerhalb der Heilmitteldisziplin angeboten werden dürfen. Hierfür sind lediglich separate Räume notwendig, die keine Durchgangsräume sein dürfen.
„Wartebereich und Toiletten können gemeinsam genutzt werden. Die Patientendokumentation ist für die Heilmittelabgabe separat vorzuhalten.“
Damit ist ab sofort die Möglichkeit gegeben, dass einzelne Räume innerhalb einer Heilmittelpraxis an z.B. Heilpraktiker, Lerntherapeuten, Yogalehrer, Psychologen, Choaches, Nachhilfelehrer, Kosmetiker, u.a. (unter-)vermietet werden können.
Gleichzeitig ergibt sich aus dieser Formulierung, dass die Zulassung einer Heilmittelpraxis in Einrichtungen deutlich erleichtert wird.
Zulassungsverfahren bei Umzug, Inhaberwechsel und Änderung der Rechtsform
Im Falle eines
Umzuges werden künftig lediglich die neuen Räume geprüft.
Im Falle eines
Inhaberwechsels am selben Standort werden künftig nur noch die persönlichen Voraussetzungen und die Pflichtausstattung geprüft. Sofern an einem Standort also bisher eine Zulassung für eine ergotherapeutische Praxis bestand, gilt der Bestandsschutz auch bei einem Inhaberwechsel. Die Zulassung kann dann also nicht aufgrund geänderter räumlicher Vorgaben versagt werden.
Eine
Änderung der Rechtsform stellt einen Inhaberwechsel dar und erfordert nach wie vor eine erneute Zulassung.
Sofern bei einer
Personengesellschaft weitere Personen aufgenommen werden oder Personen aus der Gesellschaft ausscheiden bleibt die Zulassung bestehen. Die Auflösung einer Personengesellschaft ist jedoch eine Änderung der Rechtsform und erfordert daher wiederum eine erneute Zulassung.
Fachliche Leitung
Die fachliche Leitung kann nur vom Zugelassenen selbst oder einer angestellten Person übernommen werden.
Jede Heilmittelpraxis muss für
30 Stunden wöchentlich unter fachlicher Leitung stehen, wobei nun noch eindeutiger klargestellt wurde, dass eine Heilmittelpraxis auch dann unter fachlicher Leitung steht, wenn die fachliche Leitung Hausbesuche oder Therapien in Einrichtungen erbringt.
Die
Aufteilung der fachlichen Leitung auf zwei Personen im Jobsharing-Verfahren ist zulässig, wobei die Aufteilung dann möglichst gleichmäßig erfolgen soll.
Hieraus ergibt sich, dass eine Person mit der entsprechenden Qualifizierung in einer Praxis die gesamte und in einer anderen Praxis die halbe fachliche Leitung übernehmen könnte. Dies gilt sowohl für Praxisinhaber als auch für Angestellte.
Die
Aufgaben der fachlichen Leitung sind in Punkt 3.5. geregelt:
„Die fachliche Leitung einer Heilmittelpraxis trägt die fachliche Verantwortung für Qualitätssicherung sowie dafür, dass die Patienten auf dem aktuellen Stand der medizinischen Kenntnisse ordnungsgemäß und qualifiziert auf Basis der ärztlichen Verordnung durch entsprechend qualifiziertes therapeutisches Fachpersonal behandelt werden. Die fachliche Leitung darf in der Ausübung ihrer vorgenannten Tätigkeit nicht eingeschränkt werden.“
Den Originalwortlaut der neuen Zulassungsempfehlungen gültig ab 01.12.2018 finden Sie hier.