Veröffentlicht am 14.06.2019
Bereits am 17.09.2018 erklärte Herr Spahn in seinem Eckpunktepapier, dass der
Genehmigungsvorbehalt bei Heilmittel-Verordnungen außerhalb des Regelfalls kurzfristig als erster Schritt zum Bürokratieabbau
aufgehoben werden solle.
Dies begrüßen wir ausdrücklich und sehen es mit der Neufassung des §32 Absatz 1b SGB V im TSVG mit sofortiger Wirkung umgesetzt.
Der GKV-Spitzenverband argumentierte hingegen in einem Rundschreiben an die Krankenkassen vom 12.04.2019, dass der Genehmigungsvorbehalt erst mit Inkrafttreten der überarbeiteten Heilmittelrichtlinie voraussichtlich Oktober 2020 entfalle. Angeblich seien die orientierenden Behandlungsmengen, auf die sich §32 Absatz 1b SGB V bezieht, erst noch in der Zukunft durch den G-BA neu zu regeln.
Der GKV-Spitzenverband stützt seine Rechtsauffassung auf einen geänderten Wortlaut, da mit dem TSVG der Begriff der "orientierenden Behandlungsmenge" eingeführt wurde. In der Gesetzesbegründung wird jedoch klar gestellt, dass hier lediglich eine andere Bezeichnung für die derzeit aktuelle Gesamtverordnungsmenge im Regelfall gewählt wurde, da es den Regelfall demnächst nicht mehr geben wird.
In einer ausführlichen Erläuterung haben wir den GKV-Spitzenverband darum gebeten, seine diesbezügliche Rechtsauffassung zu überdenken. In seiner Antwort hält dieser jedoch an seiner Haltung fest.
Daraufhin haben wir nun das Bundesgesundheitsministerium eingeschaltet und um Stellungnahme gebeten, da wir davon überzeugt sind, dass sich unsere Rechtsauffassung mit dem Willen des Gesetzgebers deckt.
Um keine Absetzungen zu riskieren, empfehlen wir zunächst Verordnungen außerhalb des Regelfalles weiterhin zur Genehmigung bei der jeweiligen Krankenkasse einzureichen, es sei denn die Kasse verzichtet auf den Genehmigungsvorbehalt oder es handelt sich um eine Verordnung mit anerkannt langfristigem Heilmittelbedarf.
Selbstverständlich werden wir Sie über die weitere Entwicklung zu diesem Thema auf dem Laufenden halten.