Veröffentlicht am 27.09.2019
Aktualisiert am 27.08.2020
Aktualisierung aufgrund der Corona-Pandemie Stand 22.05.2020:
Aufgrund der Corona-Pandemie wird die Frist für die Antragstellung auf Zertifizierung eines Kursangebotes vom 30.09.2020 auf den 31.12.2020 verschoben. Auch können Kursinhalte statt im vorgeschriebenen Präsenzunterricht durch andere Medien vermittelt werden. Kontaktieren Sie dazu Ihren Fortbildungsanbieter. Nähere Informationen finden Sie hier.
Darum geht es
Die gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) haben im “Leitfaden Prävention” in der Fassung vom 01.10.2018 neue Grundlagen für die Förderung und Bezuschussung von Präventionsmaßnahmen festgelegt. Zum 01.01.2021 werden sich die Anforderungen an den Kursleiter sowie auch die Möglichkeiten für Ergotherapeuten, solche Kurse anzubieten, ändern.
Durch die Prüfstelle der GKV anerkannte Präventionsprogramme geben Ergotherapeuten die Möglichkeit, außerhalb der “Behandlung auf Rezept” Kurse für Patienten und Unternehmen anzubieten, die von den Krankenkassen bezuschusst werden.
So können Sie sich Präventionsangebote anerkennen lassen
Für die Zertifizierung von Kursen müssen Sie entsprechende Grundlagen in der Aus- und Fortbildung für das jeweilige Präventionsprinzip sowie ein Konzept mit einer genau definierten Zielgruppe, Inhalte und Methodik vorweisen können. Die genauen Kriterien können Sie dem
Präventionsleitfaden unter 5.4. entnehmen. Kriterien für Betriebliche Gesundheitsförderung sind in Kapitel 6.3. beschrieben.
Konkrete Auflistungen der Möglichkeiten und Anforderungen speziell für Ergotherapeuten finden Sie weiter unten verlinkt. Vorzulegen sind diese Dokumente der
Zentralen Prüfstelle Prävention.
Das gilt noch bis zum 31.12.2020:
Bis Ende Dezember 2020 können sich Ergotherapeuten in folgenden Präventionsprinzipien Angebote anerkennen lassen:
- Im Handlungsfeld Bewegungsgewohnheiten für das Präventionsprinzip:
Vorbeugung und Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken durch geeignete verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme, z.B. Sturzprävention
- Im Handlungsfeld Stressmanagement für das Präventionsprinzip:
Förderung von Entspannung (Palliativ*-regeneratives Stressmanagement), z.B. Autogenes Training
- Betriebliche Gesundheitsförderung: Im Handlungsfeld Gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil für das Präventionsprinzip: Stressbewältigung und Ressourcenstärkung, z.B. Autogenes Training
*Der Begriff “palliativ” bezieht sich auf Maßnahmen, die eine Linderung und nicht die Heilung zum Ziel haben.
Die dazu erforderlichen Stundennachweise und förderfähigen Maßnahmen entnehmen Sie bitte hier:
Die Anforderungen für z.B. Autogenes Training oder Progressive Relaxation sind für Präventionskurse und Betriebliche Gesundheitsförderung identisch.
Neu ab dem 01.01.2021:
Die Anforderungen an Anbieter für Präventionsangebote steigen durch den neuen Leitfaden ab dem 01. Januar 2021 immens.
Ein Beispiel aus dem Bereich Stressmanagement - Anforderungen für das Angebot Progressive Muskelrelaxation (PMR) - zeigt:
Bisher waren für Ergotherapeuten eine Weiterbildung in PMR von 32 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten nötig. Ab dem 01.01.2021 muss die Weiterbildung in PMR für Ergotherapeuten 90 Stunden umfassen.
Im Handlungsfeld Bewegungsgewohnheiten können Ergotherapeuten nach dem 01.01.2021 keine neue Anbieterqualifikation mehr erlangen. Wir werden in diesem Zusammenhang den GKV-Spitzenverband kontaktieren und fordern, die Ergotherapeuten wieder aufzunehmen.
Bestandsschutz
Eine wichtige Regelung, die im neuen Präventionsleitfaden verankert ist, befasst sich mit dem Bestandsschutz für Anbieter.
Alle Anbieter, deren Kurs(e) über den 31.12.2020 hinaus zertifiziert sind, erhalten für das entsprechende Präventionsprinzip bei der nächsten (Re-)Zertifizierung eine dauerhafte Anerkennung ihrer Qualifikation. Die Kurse und Kurskonzepte müssen i.d.R. alle drei Jahre rezertifiziert werden.
Zusammenfassung der Neuerungen:
- Die Anforderungen an die Anbieter von Präventionsangeboten sind mit dem neuen Präventionsleitfaden deutlich angestiegen.
- Eine Anerkennung der Qualifikation im Handlungsfeld “Bewegungsgewohnheiten” können Ergotherapeuten ab dem 01.01.2021 nicht mehr neu erlangen.
- Für Kursleiter mit bereits bestehenden Kursangeboten, die über den 31.12.2020 hinaus anerkannt sind, gibt es einen Bestandsschutz der Qualifikation als Anbieter für genau diese Kurse. Bei einer anschließenden (Re-)Zertifizierung der Kurse (notwendig alle 3 Jahre) erhält der Anbieter eine dauerhafte Anerkennung seiner Qualifikation für das entsprechende Präventionsprinzip.
- Ab dem 01.01.2021 gilt: Die Kurse müssen alle 3 Jahre rezertifiziert werden.
Die Empfehlungen des BED e.V. für Sie:
Wenn Sie bereits Anbieter von Präventionskursen sind:
- Stellen Sie sicher, dass Ihr(e) Kurs(e) über den 31.12.2020 hinaus zertifiziert ist/sind. Damit erhalten Sie anschließend bei der nächsten (Re-)Zertifizierung eine dauerhafte Anerkennung Ihrer Qualifikation für das entsprechende Präventionsprinzip.
- Die Anerkennung der Anbieter-Qualifikation in einem Präventionsprinzip findet ab dem 01.01.2021 nur noch ein Mal statt. Die Kurse und Konzepte müssen alle 3 Jahre rezertifiziert werden.
Wenn Sie noch keine Präventionsangebote haben anerkennen lassen:
- Nutzen Sie diese zusätzlichen Einnahme-Möglichkeiten, welche gleichzeitig die Bekanntheit Ihrer Praxis unter anderem durch die Veröffentlichung auf den Seiten der Krankenkassen erhöht.
- Lassen Sie noch bis zum 31.12.2020 Ihre Kursangebote zertifizieren, um die dauerhafte Anerkennung Ihrer Qualifikation für das entsprechende Präventionsprinzip zu sichern, da die Anforderung nach dem 01.01.2021 steigen.
- Nutzen Sie bei Interesse die Möglichkeit der Anerkennung bis zum 31.12.2020 im Präventionsprinzip “Vorbeugung und Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken durch geeignete verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme”. Dies ist nach dem 01.01.2021 für Ergotherapeuten nicht mehr möglich.