Veröffentlicht am 02.10.2019
Im TSVG wurde festgelegt, dass als erster Schritt für den bundesweit gültigen Rahmenvertrag die maßgeblichen Heilmittelverbände und der GKV-Spitzenverband (GKV-SV)
bis zum 15. November 2019 eine Schiedsstelle einrichten müssen.
Falls wir dann in den eigentlichen Vertragsverhandlungen zu keinem gemeinsamen Ergebnis kommen sollten, würde diese Schiedsstelle zum Tragen kommen.
Bevor wir mit den eigentlichen Vertragsverhandlungen beginnen, geht es also zunächst darum, eine Schiedsstelle zu installieren, die möglicherweise
entscheidenden Einfluss auf den bundesweit gültigen Rahmenvertrag nehmen wird, nämlich dann,
wenn die Vertragsverhandlungen scheitern sollten.
In Vorbereitung auf das erste Gespräch zwischen den maßgeblichen Heilmittelverbänden und dem GKV-SV zur Bildung der Schiedsstelle am 10.10.2019 in Berlin, hat gestern ein Verbändetreffen stattgefunden, zu dem alle maßgeblichen Heilmittelverbände eingeladen waren und bei dem alle Heilmittelbereiche vertreten waren, wenn auch nicht alle maßgeblichen Verbände.
Es fand ein offener Austausch zu unterschiedlichen Fragen statt und auch über die personelle Besetzung der Schiedsstelle wurde diskutiert.
Wir werden Sie über den weiteren Verlauf informieren.
Gesetzliche Grundlagen:
Aufgaben der Schiedsstelle:
SGB V § 125 Absatz 5„... (5) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht bis zum 1. Juli 2020 oder bis zum Ablauf einer von den Vertragspartnern vereinbarten Vertragslaufzeit zustande oder können sich die Vertragspartner nicht bis zum Ablauf dieser Fristen auf die Preise für die einzelnen Leistungspositionen oder eine Anpassung dieser Preise einigen, werden der Inhalt des Vertrages oder die Preise innerhalb von drei Monaten durch die Schiedsstelle nach Absatz 6 festgesetzt. Trifft die Schiedsstelle erst nach Ablauf von drei Monaten ihre Entscheidung, sind neben der Festsetzung der Preise auch Zahlbeträge zu beschließen, durch die Vergütungsausfälle ausgeglichen werden, die bei den Leistungserbringern durch die verzögerte Entscheidung der Schiedsstelle entstanden sind. Der bisherige Vertrag oder die bisherigen Preise gelten bis zur Entscheidung durch die Schiedsstelle fort. ...“Bildung und Zusammensetzung der Schiedsstelle:SGB V § 125 Absatz 6„... (6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene bilden bis zum 15. November 2019 eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern der Krankenkassen und der Heilmittelerbringer in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Auf Seiten der Heilmittelerbringer erfolgt die Besetzung der Schiedsstelle für jeden Leistungsbereich getrennt voneinander. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. Für jedes Mitglied gibt es zwei Stellvertreter. Über den unparteiischen Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragspartner einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt § 89 Absatz 6 Satz 3 entsprechend. ...“SGB V § 89 Absatz 6 Satz 3
„... Kommt eine Einigung nicht zustande, erfolgt eine Bestellung des unparteiischen Vorsitzenden, der weiteren unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter durch die für das jeweilige Schiedsamt zuständige Aufsichtsbehörde, nachdem sie den Vertragsparteien eine Frist zur Einigung gesetzt hat und diese Frist abgelaufen ist. ...“
SGB V § 125 Absatz 6„... Für eine Abberufung der unparteiischen Mitglieder aus wichtigem Grund gilt § 89 Absatz 7 Satz 3 entsprechend.
SGB V § 89 Absatz 7 Satz 3
„... Die unparteiischen Mitglieder und ihre Stellvertreter können aus wichtigem Grund von der für das jeweilige Schiedsamt zuständigen Aufsichtsbehörde abberufen werden. ...“
SGB V § 125 Absatz 6Die Kosten der Schiedsstelle tragen die Vertragsparteien je zur Hälfte; die Kosten für die von ihnen bestellten Vertreter tragen die Vertragsparteien selbst. § 129 Absatz 9 und 10 Satz 1 gilt entsprechend. SBG V § 129 Absatz 9 und 10 Satz 1
„... (9) Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Klagen gegen Festsetzungen der Schiedsstelle haben keine aufschiebende Wirkung.
(10) Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsstelle führt das Bundesministerium für Gesundheit. ….“
SGB V § 125 Absatz 6„... Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zahl und die Bestellung der Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder, das Verfahren sowie über die Verteilung der Kosten regeln. Klagen gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörde nach diesem Paragraphen haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet bei Klagen gegen Entscheidungen der Schiedsstelle und der Aufsichtsbehörde nicht statt. ...“