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Veröffentlicht am 06.11.2019
Mit dem Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz hat der Gesetzgeber unter anderem die Verpflichtung für die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten gelockert. Sobald der Bundespräsident das Gesetz unterzeichnet hat und es im Bundesanzeiger veröffentlich wurde, muss
erst ab 20 Personen, welche ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, ein Datenschutzbeauftragter benannt werden.
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Datenschutz in der Heilmittelpraxis.