Veröffentlicht am 29.11.2019
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 22.11.19 eine
Änderung zur neuen Heilmittelrichtlinie beschlossen.
Für alle Heilmittelbereiche relevant ist dabei die nun doch integrierte
Anlage 3, welche die
Korrekturmöglichkeiten bei fehlerhaft ausgestellten Verordnungen regelt.
Die Beschlussfassung der Anlage 3 finden Sie hier. (Derzeit noch nicht gültig !! - erst mit Inkrafttreten am 01. Oktober 2020)
Eine erneute Arztunterschrift wird demnach notwendig bei Änderungen im Personalienfeld, Hausbesuch bei Änderung auf "ja", Änderung der Kennzeichnung eines dringlichen Behandlungsbedarfes, fehlende Anzahl der Behandlungseinheiten, fehlendes oder nicht verordnungsfähiges Heilmittel, Änderung der Diagnosegruppe (=Indikationsschlüssel) oder der konkreten behandlungsrelevanten Diagnose. Sinnvoll und wünschenswert wäre gewesen, wenn der Heilmittelerbringer zumindest selbständig die Diagnosegruppe (=Indikationsschlüssel) hätte ändern können, ohne eine erneute Arztunterschrift dafür zu benötigen.
Bei allen anderen Änderungen ist entweder eine Absprache mit dem Arzt oder lediglich eine Information an den Arzt notwendig.
Immerhin ergibt sich aus dieser Anlage der Heilmittelrichtlinie für Vertragsärzte logisch,
DASS nachträgliche Änderungen grundsätzlich möglich sind. Weisen Sie gerne Ihre verordnenden Ärzte darauf hin, sofern diese behaupten, dass Änderungen nicht zulässig seien.
Die weiteren Regelungen des Änderungsbeschlusses betreffen nur die Ernährungstherapie und die Physikalische Therapie.
Wir werden Sie rechtzeitig über die weiteren Änderungen, wie z.B. die neuen Verordnungsvordrucke (welche es derzeit noch nicht gibt), die mit der neuen Heilmittelrichtlinie ab Oktober 2020 kommen, informieren.