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Veröffentlicht am 06.12.2019
"Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft" heißt es, doch was ist im Geschäftsleben und im Gesundheitswesen erlaubt und was ist zu beachten?
Wer versucht, sich durch Geschenke einen Vorteil gegenüber Wettbewerbern zu verschaffen, wird nach
§ 299 Strafgesetzbuch (StGB) mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Gleiches gilt für denjenigen, der solche Geschenke annimmt und dem Schenkenden als Gegenleistung einen Vorteil verschafft oder verspricht. Mit
§ 299a Strafgesetzbuch (StGB) gilt dies auch für Bestechlichkeit im Gesundheitswesen.
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