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Veröffentlicht am 14.11.2008
Häufig ist nicht bekannt, welche Pflichtangaben auf einer Rechnung stehen müssen, damit diese korrekt und vollständig ist und demnach auch beim Finanzamt und weiteren Behörden Anerkennung findet.
Daher folgend ein entsprechender Überblick.
Die Aufzählung der Rechnungs-Pflichtangaben findet sich im Paragraf 14 des Umsatzsteuergesetzes.
Auch wenn Ergotherapeuten nicht Umsatzsteuerpflichtig sind, gilt der Paragraph gleichwohl.
Damit der Fiskus ein Geschäftsdokument als Rechnung anerkennt, sind daher folgende Inhalte notwendig:
- Ihr Name und Ihre Praxisanschrift ,
- Name und Anschrift des Leistungsempfängers also Ihres Patienten,
- Termine der Leistung- hierbei kann auch auf die angehängte Verordnung verwiesen werden,
- Menge und Bezeichnung der gelieferten Dienstleistung- auch hier kann auf die Verordnung verwiesen werden,
- das Ausstellungsdatum (= Rechnungsdatum),
- eine fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer sowie
- die Steuernummer des Ausstellers
- der anzuwendende Steuersatz sowie der auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für die Leistung eine Steuerbefreiung gilt